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Darf ein Fahrer von Gefahrguttransporten während der Fahrt und während des Ladevorgangs in seinem Fahrerhaus rauchen?

KomNet Dialog 21609

Stand: 14.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Darf ein Fahrer von Gefahrguttransporten während der Fahrt und während des Ladevorgangs in seinem Fahrerhaus rauchen? Welche ist hier die neueste gesetzliche Regelung?

Antwort:

In Abschnitt 8.3.5 des ADR ist folgendes nachzulesen:


"Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."


Strengere Vorschriften gelten bei der Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1). Dies ist in Kapitel 8.5 S1 (3) geregelt. Hier lässt sich folgendes nachlesen:


"Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 befördern, in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."


Im Abschnitt 7.5.9 wird noch folgendes erläutert:


"Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge oder Container und in den Fahrzeugen oder Containern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte."


Neben den Vorschriften des ADR ist auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) heranzuziehen.


Die Forderung zum Schutz von Nichtrauchern gilt auf dem Betriebsgelände in Räumen und im Freien. Ebenso ist die Vorschrift des § 5 ArbStättV auch in Transportmitteln relevant:

"Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen." (§ 5 Abs. 1 ArbStättV)


Sofern sich keine Nichtraucher in der Nähe aufhalten müssen, d. h. gefährdet/belästigt werden, greift die Schutzvorschrift nicht. 


Wenn betriebliche Anweisungen oder Regelungen dem Rauchen im Betrieb oder auf den Transportmitteln nicht entgegenstehen, ist das Rauchen auf einem LKW nach der ArbStättV möglich.


Fazit:

Während des Beladevorgangs ist das Rauchen -auch im Fahrerhaus- verboten. Anders sieht das während der Fahrt aus. Hier ist, abhängig vom transportierten Gut, das Rauchen im Fahrerhaus erlaubt, sofern keine anderen Regelungen aufgrund der ArbStättV getroffen worden sind.