Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie können wir Reinigungskräfte schützen, die sogenannte "Raucherräume" reinigen, in denen Suchtpatienten rund um die Uhr rauchen?

KomNet Dialog 43052

Stand: 18.02.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Nichtraucherschutz

Favorit

Frage:

Wie können wir Reinigungskräfte schützen, die sogenannte "Raucherräume" reinigen, in denen Suchtpatienten rund um die Uhr rauchen?

Antwort:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Sofern dieses aufgrund der besonderen Situation, hier das Reinigen von „Raucherräumen", in denen Suchtpatienten rund um die Uhr rauchen, nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber nach Abs. 2 die Möglichkeit bei Einrichtung und Betrieb von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen.


Die beste Maßnahme ist immer die Vermeidung oder Ausschaltung der Gefährdung. Wo dies nicht möglich ist, muss die Gefährdung so gering wie möglich gehalten werden. Dabei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen Regelungen und dem Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstungen. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass für besondere Personengruppen spezielle Regelungen zu treffen sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Nutzern der Raucherräume um besondere Personengruppen, hier „Suchtkranke“ handelt, die auch zur Vermeidung psychischer Belastung auf die jederzeitige Nutzung der in Rede stehenden Räume angewiesen sind, ist hier im Interesse aller Betroffenen kurzfristig nur eine organisatorische Lösung möglich.


Die Ausstattung der „Raucherräume“ mit einer entsprechend dimensionierten lüftungstechnischen Anlage oder die Einrichtung von Raucherkabinen mit Absaugung wäre wünschenswert. Die v. g. technischen Maßnahmen sind neben den nicht unerheblichen Kosten für den Immobilienbesitzer auch bei der Umsetzung sehr zeitaufwendig. Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutzmasken) ist aufgrund der Belastungen für die Arbeitnehmer nicht sinnvoll.


Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu treffen. Als Bestandteil der v. g. Beurteilung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten u. a. auch Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Diese Beurteilung ist auch die Basis für eine befriedigende organisatorische Regelung zum Schutz des Reinigungspersonals, die auch den Bedürfnissen der Suchtpatienten gerecht wird.


Im vorliegenden Fall wäre als kurzfristige Lösung in Abstimmung mit dem Gebäudemanagement zu prüfen, ob bei Vorhandensein mehrerer sog. „Raucherräume“ einzelne Räume temporär für einen für die Dauer der Reinigungsarbeiten angemessene Zeitrahmen gesperrt werden können? Für die Raucher stünden dann temporär und mit entsprechender Vorinformation die übrigen „Raucherräume“, die zu einem späteren Zeitraum gereinigt werden, zur Verfügung.