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In welchen Abständen müssen bei Arbeitsgerüsten Abgänge eingeplant werden? Wie sind die maximalen Rettungsweglängen definiert?

KomNet Dialog 6551

Stand: 04.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

In welchen Abständen müssen bei Arbeitsgerüsten Abgänge eingeplant werden? Wie sind die maximalen Rettungsweglängen definiert?

Antwort:

Relevante Vorschriften für Beantwortung der Frage ist u. a. Nummer 3 Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):


"Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.

Bei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die ausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum hoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdungen entstehen." (Nummer 3.1.2)


"Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen insbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten Nutzungszeit standsicher sein." (Nummer 3.1.3)


Nach § 8 Absatz 7 der DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" müssen Aufstiege zu Arbeitsplätzen durch Treppen oder Laufstege realisiert werden. Die Benutzung von Leitern als Aufstieg ist unter den in § 8 Absatz 7 vorgegebenen Bedingungen abweichend zulässig.


Nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Unter Nummer 2.3 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV ist folgendes nachzulesen:


"Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".


Unter dem Abschnitt 5 sind in der ASR A2.3 maximale Fluchtweglängen genannt. Für Baustellen gelten jedoch nach Abschnitt 12 Absatz 2 folgende abweichende Regelungen:


"Die Anforderungen in den Abschnitten 5, 6 und 7 dieser ASR sind aufgrund der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Baustellen nicht durchgehend anwendbar. In diesen Fällen sind in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die im Gefahrenfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z. B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern."