Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an Flucht- und Rettungswege gestellt?

KomNet Dialog 455

Stand: 07.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Wir fertigen Aluminium/Glas-Konstruktionen. Bei Supermärkten und Firmenneubauten, in letzter Zeit aber auch verstärkt bei größeren Wohn- und Geschäftsbauten, stellt sich bei den Türanlagen die Frage nach den Flucht- und Rettungswegen. Oft erwartet der Bauherr eine Stellungnahme von uns und wir sind damit überfordert. Im Internet bin ich auf Sie gestoßen und hoffe auf Hilfe: 1. Was sind Flucht-/Rettungswege? 2. Wann müssen solche sein, wer bestimmt das? 3. Welche Anforderungen müssen Türanlagen in Flucht-/Rettungswegen erfüllen?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht (für die Beschäftigten). Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt Folgendes:

Die grundsätzlichen Regelungen zum einrichten einer Arbeitsstätte finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge".


zu Frage 1:

In Abschnitt 3.1 der ASR A2.3 findet sich folgende Definition für Fluchtwege:

"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.


Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten. 


Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein


Hinweis:

Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. 


Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:

  1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
  2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen."


zu Frage 2:

Nach § 4 Absatz 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 2.3 Absatz 1 nachzulesen:

"Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."


In der ASR A2.3 ist unter dem Abschnitt 5 Absatz 1 noch Folgendes nachzulesen:

"Hauptfluchtwege müssen in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen eingerichtet werden. Hauptfluchtwege sollen übersichtlich verlaufen."


zu Frage 3:

Zu Türen ist unter der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV nachzulesen:

"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen

a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."


Weitere Anforderungen an Türen finden sich unter dem Abschnitt 7 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" in der ASR A2.3.