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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an Flucht- und Rettungswege gestellt?

KomNet Dialog 455

Stand: 13.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Wir fertigen Aluminium/Glas-Konstruktionen. Bei Supermärkten und Firmenneubauten, in letzter Zeit aber auch verstärkt bei größeren Wohn- und Geschäftsbauten, stellt sich bei den Türanlagen die Frage nach den Flucht- und Rettungswegen. Oft erwartet der Bauherr eine Stellungnahme von uns und wir sind damit überfordert. Im Internet bin ich auf Sie gestoßen und hoffe auf Hilfe: 1. Was sind Flucht-/Rettungswege? 2. Wann müssen solche sein, wer bestimmt das? 3. Welche Anforderungen müssen Türanlagen in Flucht-/Rettungswegen erfüllen?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht (für die Beschäftigten). Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt folgendes:


Die grundsätzlichen Regelungen zum einrichten einer Arbeitsstätte finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


zu Frage 1


Unter dem Punkt 3.1 der ASR A2.3 findet sich folgende Definition für Fluchtwege:


"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.


Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.


Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann."


zu Frage 2


Nach § 4 Absatz 4 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 2.3 Absatz 1 folgendes nachzulesen:


"Fluchtwege und Notausgänge müssen

a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."


In der ASR A2.3 ist unter dem Punkt 5 Absatz 1 noch folgendes nachzulesen:


"Fluchtwege sind in Abhängigkeit von vorhandenen Gefährdungen und den damit gemäß Punkt 5 (2) dieser Regel verbundenen maximal zulässigen Fluchtweglängen, sowie in Abhängigkeit von Lage und Größe des Raumes anzuordnen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen und der Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen."


zu Frage 3


Zu Türen ist unter der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der ArbStättV folgendes nachzulesen:


"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen


a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,

b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."


Weitere Anforderungen an Türen finden sich unter dem Punkt 6 in der ASR A2.3.