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Müssen auch in IT-Räumen, die ausschließlich für "kurzfristige" Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten genutzt werden, Notausgänge und Fluchtwege vorhanden sein?

KomNet Dialog 20794

Stand: 13.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

Wenn ein Gebäude als IT-Raum (Technikraum) genutzt wird, also keine regelmäßigen Arbeitsplätze bereitstellt, bzw. ausschließlich für "kurzfristige" Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten genutzt wird, müssen dann Notausgänge und Fluchtwege vorhanden sein? Die ArbStättV ist in diesem Punkt leider nicht ganz klar. Wenn man die ASR A2.3 zugrunde legt, findet diese -im geschilderten Fall- eindeutig keine Anwendung (siehe 2 c). Für mich ist nicht klar, ob und ggf. wie die Notausgänge eingerichtet werden müssen?

Antwort:

Nach dem Ziel bzw. Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient die Verordnung der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Orte in Gebäuden …. die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind und andere Orte in Gebäuden …… zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zur Arbeitsstätte gehören auch Maschinen - und Nebenräume.

Daraus ergibt sich, dass ein IT-Raum - auch wenn er nur kurzfristig für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten genutzt wird -zur Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung zählt und somit gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.


Die angeführte ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ist - wie auch schon richtig beschrieben wird - nicht explizit anzuwenden.


Gleichwohl sind für Arbeitsstätten die Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§3 ArbStättV - Gefährdungsbeurteilung).


Nach Nummer 2.3 des Anhangs zur ArbStättV müssen Fluchtwege und Notausgänge


a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,


b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,


c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


Diese Forderungen gelten ungeachtet der Nichtanwendbarkeit der ASR A2.3.; die ASR A2.3 kann aber bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbStättV) als Erkenntnisquelle mit herangezogen werden.