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Ist es zulässig, Umbaubereiche in einem fünfgeschossigen Gebäude ausschließlich von außen über Gerüstleitern zugängig zu machen?

KomNet Dialog 11710

Stand: 01.02.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Arbeiten auf Baustellen, Sicherungsmaßnahmen

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Frage:

Rettungswege auf Baustellen In einem fünfgeschossigen Gebäude soll in jedem Geschos eine Teilfläche von ca. 400 m² umgebaut werden. Es ist geplant, diese Umbaubereiche durch Staubschutzwände als Trockenbauwände jeweils vom Rest des Geschosses zu trennen. Da in diese Staubschutzwände keine Türen eingebaut werden sollen, besteht für die Bauarbeiter keine Möglichkeit einen Treppenraum als Rettungsweg zu erreichen. Der Zugang zu den Umbaubereichen (= Rettungsweg) soll ausschließlich von außen über den Baustellenaufzug bzw. über die Gerüstleitern erfolgen. Ist dies zulässig?

Antwort:

Maßgebliche Rechtsvorschrift für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Zu den Arbeitsstätten zählen definitionsgemäß auch Baustellen.


Unter Nummer 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" des Anhangs zur ArbStättV finden sich grundsätzliche Anforderungen zu Fluchtwegen und Notausgängen:

"(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

a. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,

b. auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,

c. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist."

Diese Anforderungen werden in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" konkretisiert, die unter Abschnitt 12 ergänzende Regelungen für Baustellen trifft.


Die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" fordert in § 8, dass Arbeitsplätze auf Baustellen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein müssen. Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. 


Speziell die DGUV Regel 101-002 "Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten" konkretisiert die Anforderungen des § 8 der DGUV Vorschrift 38. Sie enthält Lastannahmen und Anforderungen an die Beschaffenheit und Konstruktion sowie die bestimmungsgemäße Verwendung von Treppen bei Bauarbeiten. Weiterhin enthält sie Regelungen zum Erstellen des Nachweises der Brauchbarkeit.


Gerüsttreppen dürfen danach nur als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden. Der alleinige Zugang zu den beschriebenen Baubereichen über Gerüsttreppen ist demnach nicht zulässig.

Bautreppen und Treppentürme dürfen dagegen als Zugang zu den Arbeitsplätzen bei Bauarbeiten benutzt werden. Bzgl. der Begriffsdefinitionen siehe Punkt 2 der DGUV Regel 101-002.


In den Bereichen, wo konkretisierende Regelwerke fehlen, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Fluchtwegsituation eigenverantwortlich bewerten und die nötigen Maßnahmen festlegen. Dabei sollte er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.  Zu klären wäre z. B. die Möglichkeit, in den Staubschutzwänden Notausgänge vorzusehen, die ausschließlich als solche genutzt werden und im Gefahrenfall eine Flucht aus dem Gefahrenbereich ermöglichen. In Bezug auf die Fluchtwegbreite können die Maße der ASR A2.3 Abschnitt 5 Absatz 6 herangezogen werden. Ein Aufzug als Fluchtweg ist unzulässig.