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Müssen seitlich geschlossene Rohrbrücken, die nur zu Montage- und Wartungszwecken betreten werden, die gleiche Anzahl an Notausgängen aufweisen wie Arbeitsstätten?

KomNet Dialog 20701

Stand: 05.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Müssen Rohrbrücken (seitlich geschlossen, nach oben offen), die Gebäude verbinden und nur zu Montage- und Wartungszwecken betreten werden, als Raum angesehen werden und die gleiche Anzahl an Notausgängen aufweisen wie Arbeitsstätten? Die vorhandenen Notausgangstüren führen auf ein Flachdach mit einer Steigleiter und sind über eine Lauflänge von über 35 m (lt. ASR A2.3) entfernt.

Antwort:

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" konkretisiert unter anderem die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für das Einrichten und Betrieben von Fluchtwegen sowie Notausgängen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

Für das Einrichten und Betreiben von nicht Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle der Instandhaltung aufhalten müssen, findet die ASR A2.3 keine Anwendung.


Die unter Abschnitt 5 Absatz 2 der ASR A2.3 aufgeführten Fluchtweglängen finden in Ihrem Einzelfall somit keinen direkten Bezug. Sofern in Ihrem Fall vergleichbare Verhältnisse vorliegen, können die hierfür zutreffenden Regeln der ASR A2.3 angewendet werden. Andernfalls sind spezifische Maßnahmen notwendig, um die erforderliche Sicherheit für die Beschäftigten im Gefahrenfall zu gewährleisten.


Grundsätzlich müssen sich Fluchtwege und Notausgänge gemäß Nummer 2.3 des Anhangs zur ArbStättV unter anderem in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten, auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen.


Vom Arbeitsstättenrecht her, ergibt sich die Erfordernis eines Nebenfluchtweges aus der Gefährdungsbeurteilung, unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie zum Beispiel einer erhöhten Brandgefahr.