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Wie breit muss eine Tür im Verlauf eines Fluchtweges sein?

KomNet Dialog 4853

Stand: 03.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Der Verkehrsweg zu einer LKW-Laderampe ist gleichzeitig Fluchtweg. Der Flur des Verkehrsweges ist 140 cm breit, jedoch ist die Türe zur LKW-Laderampe nur 97 cm breit. Zum Transport werden nur Hubwagen mit Europaletten benutzt. Wie breit muss die Türe sein?

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen können.

Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten (Nummer 1.8 Anhang ArbStättV).

Fluchtwege und Notausgänge müssen sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung ebenfalls nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten (Nummer 2.3 Anhang ArbStättV). 

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungswege" sind unter Punkt 5.3 Maße für Fluchtwegbreiten genannt:

Bei einer Anzahl von 5 Personen im Einzugsgebiet mindestens 0,875 m lichte Breite, bis 20 Personen 1,00 m; bis 200 Personen 1,20 m; bis 300 Personen 1,80 m; bis 400 Personen 2,40 m.

Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.


"Die Mindesbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten und Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen".