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Wann zählen Arbeitsunterbrechungen als Arbeitszeit?

KomNet Dialog 6546

Stand: 01.03.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

In einem Betrieb müssen Arbeiten ab und an witterungsbedingt unterbrochen werden. Die Arbeitnehmer warten dann in Aufenthaltsräumen darauf, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Fragestellung: Wie sind die Wartezeiten zu bewerten, wenn die Arbeitnehmer nicht mehr jederzeit die Arbeite wieder aufnehmen müssen, sondern in diesen Fällen für eine festgelegte Zeit, z. B. für eine Stunde, freigestellt werden?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennt Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeit. Ruhezeiten sind dabei festgelegte Zeiten, in den Arbeitnehmer keinen Beschränkungen durch den Arbeitgeber unterworfen sind, die mindestens 11 Stunden dauern (Ausnahmen siehe ArbZG).


Pausen müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

- Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft,

- Im voraus feststehende Arbeitsunterbrechungen,

- Vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit (spätestens nach 6 Stunden) und

- Freie und dem jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über die Arbeitsunterbrechung.

Alle anderen Zeiten sind Arbeitszeit. Die Spezialregelungen nach § 21a des ArbZG gelten ausschließlich für Fahrpersonal und sind nicht auf andere Berufsgruppen übertragbar!


Die beschriebenen Zeiten sind Arbeitsunterbrechungen von ca. ein bis zwei Stunden. Sie erfüllen damit nicht die Kriterien für eine Ruhezeit. Die Kriterien für Pausen werden nur teilweise erfüllt. Die Arbeit wird unterbrochen und die Arbeitnehmer können die Zeit frei nutzen, jedoch ist die Lage nicht im Voraus festgelegt und richtet sich nicht nach den arbeitsbedingten Bedürfnissen der Arbeitnehmer.


Da diese Arbeitsunterbrechungen nicht den Kriterien als Pause oder als Ruhezeit entsprechen, sind diese Arbeitsunterbrechungen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Arbeitszeit und betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen dürfen als Arbeitszeit zusammen maximal 10 Stunden täglich nicht überschreiten.