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Wie könnte bei Pflegetätigkeiten ein Zeitausgleich gem. § 7 Abs. 2 ArbZG aussehen?

KomNet Dialog 43843

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden, die Regelungen des § 4 ArbZG bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen. Wie könnte eine solche entsprechende Anpassung und ein Zeitausgleich aussehen? Bezieht sich die Anpassung nur auf ein Einteilen der Pause (also z. B. zweimal jeweils 15 Minuten Pause)? Was genau meint Zeitausgleich? So wie ich die Norm verstanden habe, ist eine Pause bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 nach spätestens 6 Stunden absolut Pflicht. Die Pause muss mindestens eine halbe Stunde betragen. Es ist jedoch möglich die halbe Stunde zu teilen z. B. nach 2 Stunden arbeiten 15 Minuten und nach zwei weiteren Stunden erneut 15 Minuten Pause.

Antwort:

Ruhepausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit während der Arbeitszeit, in denen der Beschäftigte von jeder Leistung freigestellt ist und selbst darüber entscheidet, wie und wo er die arbeitsfreie Zeit zur Erholung verbringt.

Die Ruhepause soll während der Arbeitszeit genommen werden und muss die Arbeit unterbrechen (§ 4 ArbZG). Für den Fall, dass kein konkreter Pausenzeitpunkt geregelt werden kann oder soll, reicht es aus, bei Beginn der Tätigkeit einen zeitlichen Rahmen festzulegen, in dem die Pause gewährt wird (sogenannter Pausenkorridor).

 

Pausen sollen Zeit zur Erholung und zum Essen bieten (§ 4 ArbZG). Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt sind. (BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 139/08; OVG NRW, 10.05.2011 - 4 A 1403/08).

 

Ruhepausen sind ab einer Gesamtarbeitszeit von 6 Stunden vorgeschrieben, können aber durchaus auch bei einer kürzeren Arbeitszeit sinnvoll sein. Bei einer Gesamtarbeitszeit von 6 bis 9 Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause, bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause gewährt werden. Die Pause kann auch in Teilabschnitte aufgeteilt werden. Grundsätzlich muss aber jeder Pausenabschnitt mindestens 15 Minuten dauern.

Die Arbeit darf weder mit einer Ruhepause beginnen, noch darf sie mit einer solchen enden.

 

Je nach Tätigkeit sind unter Umständen zusätzliche Erholungszeiten notwendig, die die Folgen der Arbeitsbelastung auf ein zumutbares Maß beschränken sollen. Spezielle weitergehende gesetzliche Pausenregelungen gibt es für Mütter im Mutterschutzgesetz sowie für Jugendliche im Jugendarbeitsschutzgesetz.

 

Es besteht über § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG die Möglichkeit, durch Tarifvertrag Kurzpausen einzuführen, wobei die Mindestdauer einer Kurzpause 5 Minuten nicht unterschreiten sollte. Außerdem muss zumindest eine der Unterbrechungen so lang sein, dass die notwendige Nahrungsaufnahme in einer der Gesundheit dienenden Weise ermöglicht wird. Abweichungen von den Pausenregelungen des § 4 ArbZG sind auch über § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG möglich. Der Tarifvertrag muss über eine Öffnungsklausel verfügen und der Wegfall der zusammenhängenden Pause muss mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt in einer Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden.

Auch in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen dürfen Ruhe- und Pausenzeiten abweichend festgelegt werden (§ 14 ArbZG). Dies gilt für unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzubestimmen.