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Müssen die betriebseigenen Fahrzeuge auf einem nicht abgeschlossenen Betriebsgelände der StVZO entsprechen?

KomNet Dialog 6539

Stand: 10.07.2024

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Müssen die betriebseigenen Fahrzeuge auf einem nicht abgeschlossenen Betriebsgelände der StVZO entsprechen, wenn der Betreiber des Geländes eindeutig auf die StVO hinweist? Fallbeispiel: Ein LKW oder Gabelstapler entspricht nicht den Regeln der StVZO (fehlende Beleuchtung, keine Zulassung, etc). Das Gelände ist aber frei zugänglich, d.h. es ist in der Betriebszeit nicht verschlossen. Der Versicherer, über den die Betriebshaftpflicht läuft, hat eine Aussage getroffen, dass der Versicherungsschutz trotz fehlender Zulassung für die gesamten KFZs gilt.

Antwort:

Auf dem Betriebsgelände finden die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mögliche Gefährdungen ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen. Die Voraussetzungen zum Führen von Fahrzeugen im Betrieb sind neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im § 35 der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" und speziell zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt.

Nach Punkt 2.6 zu § 1 Abs. 1 "Fahrzeuge als Arbeitsmittel" der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitverordnung (LV 35) gehören alle Fahrzeuge, die vom Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV. Welche Maßnahmen für ein sicheres Handhaben dieser Arbeitsmittel nötig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Auf die Anforderungen des § 6 und Nr. 1 des Anhangs 1 der BetrSichV weisen wir hin.

Hinsichtlich der Nutzung des Geländes (öffentlich / ausschließlich betrieblich) sind zwei grundlegende Fälle zu unterscheiden:

1) Es handelt sich ausschließlich um eine Werksgelände in den kein öffentlicher Verkehr stattfindet. Eine Ausweisung, dass die Regeln der StVO gelten ist unerheblich.

Nach der derzeitigen Rechtslage dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist. In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2005 (Aktenzeichen: 10 TaBV 134/04) wird auf diesen Sachverhalt näher eingegangen:

"Demgegenüber dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Wege und Straßen, die durch einen entfernbaren Zaun oder Verbotstafeln allgemein gesperrt sind, auch wenn sie bestimmten Personen freigegeben sind. Auch Wege und Straßen auf einem abgesperrten Werksgelände dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, soweit der Zugang auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Auch durch das Vorhandensein von Verkehrszeichen oder Hinweisschildern auf die Geltung der StVO auf der Verkehrsfläche eines Werksgeländes wird ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht begründet oder indiziert, sofern der Zutritt durch wirksame Kontrollen auf einen festbegrenzten Personenkreis beschränkt ist (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - NJW 2004, 1965; Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rz. 16; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 1 StVO Rz. 19; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533, 534 f. m.w.N.)."

Es gelten ausschließlich die in der Einleitung genannten Vorschriften. Fahrzeuge müssen z.B. nach der DGUV Vorschrift 70 (§ 57) regelmäßig geprüft werden. Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen besondere Grundsätze; siehe DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige". Aufgrund der Verantwortung für die Betriebssicherheit (§ 4 Abs. 1 BetrSichV) der Fahrzeuge und der allgemeinen Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 4) empfiehlt es sich entsprechende Prüfungen zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung durchzuführen. Regeln der Sachversicherer sind davon unberührt.

2) Ein öffentlicher Verkehr ist möglich bzw. wird geduldet.

Nach der derzeitigen Rechtslage dienen dem öffentlichen Straßenverkehr alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm):

"Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen. Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Freigabe durch den Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsbenutzung. Insoweit können auch Wege auf einem privaten Fabrikgelände, das jedermann offen steht, dem öffentlichen Verkehr dienen. Auch ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz kann als öffentlicher Straßenverkehr gelten (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 1 StVO Rz. 13, 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 1 StVO Rz. 13 ff.; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533 m.w.N. aus der Rechtsprechung).


"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden." Aus der Verwaltungsvorschrift zum § 1 der Straßenverkehrsordnung unter Ziffer 2 zur Frage, ob es sich bei der Werkstraße um eine öffentliche oder eine nichtöffentliche Straße (Betriebsgelände) handelt.


Wird mit einem Flurförderzeug (Fahrzeug) öffentlicher Verkehrsraum befahren, sind die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten; dies gilt auch für Betriebsgelände nach obiger Nummer 2. Für Gabelstapler, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, muss eine separate Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Anforderungen an das Fahrzeug oder Flurförderzeug regelt sich nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.

Hinweise:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führen will, bedarf einer Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 StVG).

Da die Frage des (öffentlichen/nicht öffentlichen) Werkverkehrs in der Praxis nicht immer unstreitig zu beantworten ist, wurden hierzu schon mehrfach Gerichtsentscheidungen getroffen. Ob im vorliegenden Fall ein ungehinderter Zugang zum Firmengelände möglich und damit dieses dem öffentlichen Verkehrsbereich zuzurechnen ist, können wir von hier aus nicht abschließend beurteilen. Gemäß dem Infoblatt "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BG ETEM muss dies im konkreten Einzelfall durch die zuständige Behörde (Straßenverkehrsamt oder Polizei) geklärt werden.