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Wird für das Fahren eines LKWs ausschließlich auf dem Werksgelände ein Führerschein benötigt?

KomNet Dialog 24718

Stand: 09.09.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

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Frage:

Auf unserem Werksgelände wird ein kleiner LKW eingesetzt. Der Fahrer hat allerdings keinen LKW-Führerschein. Braucht er einen Führerschein, wenn er ausschließlich auf dem Werksgelände unterwegs ist?

Antwort:

Die Voraussetzungen zum Führen von Fahrzeugen im Betrieb sind neben der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV u. a. im § 35 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV V 70 - Fahrzeuge aufgeführt.


Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führen will bedarf einer Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG). Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 2 Abs. 1 StVG nicht erforderlich, wenn ein Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen geführt wird. Nach der derzeitigen Rechtslage dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist.


In dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22.04.2005, Az. 10 TaBV 134/04 wird auf diesen Sachverhalt näher eingegangen:

"Demgegenüber dienen nicht dem öffentlichen Verkehr Straßen, Wege und Flächen, von denen die Allgemeinheit nach dem Willen des Verfügungsbefugten tatsächlich ausgeschlossen ist. Hierzu gehören Wege und Straßen, die durch einen entfernbaren Zaun oder Verbotstafeln allgemein gesperrt sind, auch wenn sie bestimmten Personen freigegeben sind. Auch Wege und Straßen auf einem abgesperrten Werksgelände dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, soweit der Zugang auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Auch durch das Vorhandensein von Verkehrszeichen oder Hinweisschildern auf die Geltung der StVO auf der Verkehrsfläche eines Werksgeländes wird ein Zugang für die Öffentlichkeit nicht begründet oder indiziert, sofern der Zutritt durch wirksame Kontrollen auf einen festbegrenzten Personenkreis beschränkt ist (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - NJW 2004, 1965; Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rz. 16; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 1 StVO Rz. 19; Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533, 534 f. m.w.N.)."


Bei Fahrzeugen (LKW´s), die von Arbeitnehmern auf dem nicht öffentlichem Betriebsgelände bewegt werden, handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Welche Maßnahmen für ein sicheres Handhaben dieser Arbeitsmittel nötig sind, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen. Auf die besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln (Anhang 1 Nr.1 BetrSichV) weisen wir hin.


Da die Frage des (öffentlichen/nicht öffentlichen) Werkverkehrs in der Praxis nicht immer unstreitig zu beantworten ist, wurden hierzu schon mehrfach Gerichtsentscheidungen getroffen. Ob im vorliegenden Fall das Gelände dem öffentlichen Verkehrsbereich zuzurechnen ist, können wir von hier aus nicht beurteilen. Dies sollte im Einzelfall von der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsamt oder Polizei) geklärt werden.