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Fallen Schulbusfahrer oder Behördenmitarbeiter bei hohem Publikumsaufkommen (z. B. im Empfangsbereich) unter die Biostoffverordnung?
KomNet Dialog 44068
Stand: 04.02.2025
Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (6.1) > Anwendungs- und Geltungsbereich
Frage:
Fällt die Tätigkeit eines Schulbusfahrers oder eines Beschäftigten in der Behörde mit hohem Publikumsaufkommen z.B. im Empfangsbereich unter die Biostoffverordnung? Handelt es sich dabei um eine Tätigkeit im Sinne der BioStoffV? Wären von daher z.B. Angebotsvorsorgen anzubieten?
Antwort:
In der LV 23 "Leitlinien zu Tätigkeiten mit Biostoffen" des LASI ist hierzu nachzulesen:
"1.1 Für welche Arbeits- und Tätigkeitsbereiche gilt die BioStoffV?
Die BioStoffV ist bei Tätigkeiten mit Biostoffen anzuwenden. Hierunter fallen beispielsweise Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in medizinischen und mikrobiologischen Laboratorien, in der Biotechnologie (z. B. bestimmte Bereiche der Lebensmittel- und Arzneimittelherstellung), aber auch in Bereichen der Abfallwirtschaft oder der Abwasserreinigung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Grundsätzlich wird nicht jeglicher Kontakt mit Biostoffen von der Verordnung erfasst, sondern es muss ein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen.
Ausschlaggebend für die Anwendung der BioStoffV ist die Ausrichtung der beruflichen Tätigkeit. Berufsgruppen wie Busfahrer, Verkaufs- oder Büropersonal fallen normalerweise nicht in den Geltungsbereich der BioStoffV. Ihre Tätigkeit ist auf das Lenken eines Busses, das Verkaufen oder die Bearbeitung von Vorgängen ausgerichtet. Die Zuordnung ist abhängig von der tatsächlichen Tätigkeit im Einzelfall. So können z. B. für einen Lehrer auch pflegerische Tätigkeiten bei geistiger und/oder körperlicher Behinderung von Schülern das Berufsbild mit prägen und damit zur Anwendung der BioStoffV führen.
Beschäftigte unterliegen auch dann nicht der BioStoffV, wenn sie biologischen Einwirkungen (z. B. Schimmelpilze, Bakterien) durch kontaminierte Klimaanlagen, d. h. über die Raumluft ausgesetzt sind. Hier ist ausschließlich die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) anzuwenden. Wenn jedoch ein Lehrer im Schulunterricht Experimente mit Mikroorganismen durchführt, ein Klimatechniker eine mit Schimmel kontaminierte raumlufttechnische Anlage wartet oder in Archiven mit Schimmel kontaminiertes Archivgut bearbeitet wird, sind dies Tätigkeiten, die unter die BioStoffV fallen. Auch Tätigkeiten in der vorschulischen Kinderbetreuung fallen aufgrund des dort gegebenen regelmäßigen direkten Kontaktes zu Kindern und des damit verbundenen Infektionsrisikos (insbesondere Kinderkrankheiten) für die Beschäftigten in den Geltungsbereich der BioStoffV."