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Kann bei einer Beschäftigung bei zwei Arbeitgebern ein ärztliches Beschäftigungsverbot nur für einen Arbeitgeber gelten?
KomNet Dialog 6876
Stand: 10.05.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Als diplomierte Sozialpädagogin arbeite ich auf zwei halben Stellen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern und bin nun in der 21. Woche schwanger. Meine Arbeit in einem Jugendzentrum gestaltet sich aufgrund der Rahmenbedingungen und der personellen Gegebenheiten (u.a. Alleinarbeit) zunehmend schwieriger und wirkt sich negativ auf meine Gesundheit aus. Aus diesem Grund wird meine Frauenärztin ein ärztliches Beschäftigungsverbot für diese Arbeitsstelle ausstellen. Auf meiner anderen Arbeitsstelle sind die Arbeitsbedingungen meiner Situation entsprechend angepasst worden und ich möchte diese gerne weiterhin ausführen. Meine Frauenärztin ist sich jedoch nicht sicher, ob ein Beschäftigungsverbot bei nur einem Arbeitgeber "durchkommt" und auch ich befürchte schon wieder großen Ärger aufgrund meiner Arbeitsteilung. Aus diesem Grund würde ich von Ihnen gerne wissen, ob ein ärztliches Beschäftigungsverbot bei nur einem Arbeitgeber möglich ist und ich weiterhin bei dem anderen Arbeitgeber tätig sein darf?
Antwort:
Die im Mutterschutzgesetz (MuSchG) genannten betrieblichen Beschäftigungsverbote muss der Arbeitgeber von sich aus einhalten, ohne dass es einer besonderen Aufforderung durch den behandelnden Arzt bedarf. Für das Einhalten der betrieblichen Beschäftigungsverbote hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Allerdings kann sich der Arbeitgeber beim Erstellen der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung vom Betriebsarzt beraten lassen.
Ein Arzt kann ein sogenanntes ärztliches Beschäftigungsverbot bei Gefährdung von Mutter und/oder Kind durch die Arbeit aussprechen (§ 16 MuSchG).
Wenn bei zwei Arbeitsverhältnissen nur ein Arbeitsplatz nicht geeignet ist, spricht nichts dagegen, dort ein Beschäftigungsverbot auszusprechen und an dem anderen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten.
Nimmt der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle die gebotene fachkundige Überprüfung der Unbedenklichkeit des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin nicht vor und bestehen aus ärztlicher Sicht ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind ausgehen können, so darf der Arzt bis zu einer Klärung ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot aussprechen (BAG Urteil - Az. 4 AZR 49/9).
Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein erhalten Sie im Leitfaden zum Mutterschutz.