Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welches Schuhwerk muss unsere Laborantin tragen?

KomNet Dialog 6472

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

Welches Schuhwerk muss unsere Laborantin tragen? Im Labor werden nur Standardtests, Absetzproben und CSB-Untersuchungen durchgeführt. Die täglichen Abwasserproben nimmt sie vor Ort auf der Anlage.

Antwort:

Grundsätzlich muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ermittelt werden, welchen Beschäftigten persönliche Schutzausrüstung (hier: Sicherheits- bzw. Schutzschuhe oder Berufsschuhe) zur Verfügung zu stellen sind.

Sicherheits- bzw. Schutzschuhe sind dann zur Verfügung zu stellen, wenn mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch

• Stoßen,

• Einklemmen,

• umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,

• Hineintreten in spitze Gegenstände,

• heiße oder ätzende Flüssigkeiten oder

• mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen

zu rechnen ist.


Nähere Informationen dazu bietet die maßgebliche DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" an.


Eine weitere Konkretisierung ist der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien Grundlagen und Handlungshilfen" zu entnehmen. Dort heißt es unter Ziffer 4.4.2:


"Anforderungen an Schuhe

In Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.

Darunter ist in der Regel ein geschlossener Straßenschuh oder Laborschuh (Abbildung 1) zu verstehen. Diese bieten neben dem festen Halt am Fuß und einem Schutz gegen das Ausgleiten auch einen Schutz gegen herabtropfende oder -fallende Gefahrstoffe."


Ob bei der Tätigkeit im Außenbereich Sicherheits- bzw. Schutzschuhe nötig sind, kommt auf die Tätigkeit im Einzelnen an. Müssen z. B. für die Probennahme Schachtabdeckungen (Betondeckel) angehoben werden, werden in aller Regel Sicherheits- oder Schutzschuhe mit Zehenschutz nötig sein.


Hinweis:

Gemäß DGUV Regel 112-191 wird grundsätzlich zwischen Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhen unterschieden. Sicherheits- und Schutzschuhe müssen eine Zehenkappe enthalten. Berufsschuhe sind im Normalfall nicht mit Zehenkappen ausgerüstet; ist eine Zehenkappe eingebaut, werden an diese keine Anforderungen gestellt.

Die Sicherheitsschuhe unterscheiden sich von den Schutzschuhen dadurch, dass die Zehenkappen die doppelten Prüfenergien und eine wesentlich größere Druckkraft aufzunehmen haben. (Ziffer 4 Anhang 2 DGUV Regel 112-191)