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Müssen in ständig besetzten Wachen der Berufsfeuerwehr auch in den Bereitschaftszeiten Sicherheitschuhe getragen werden?
KomNet Dialog 6458
Stand: 08.10.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA
Frage:
Ist es auf ständig besetzten Feuerwachen einer Berufsfeuerwehr zwingend erforderlich auch in den Bereitschaftszeiten innerhalb der Bereitschafts-/Pausenräume Sicherheitsschuwerk zu tragen?
Antwort:
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welchen Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen sind. Auch unter Ziff. 3.1.1 der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen.
Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere beinhalten:
- Art und Umfang der Gefährdungen,
- Gefährdungsdauer
und
- persönliche Voraussetzungen des Beschäftigten.
Gemäß Ziffer 3.1.1.2 DGUV Regel 1121-191 ist eine Gefährdung dann vorhanden, wenn mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch
- Stoßen,
- Einklemmen,
- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,
- Hineintreten in spitze Gegenstände,
- heiße oder ätzende Flüssigkeiten
oder
- mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen zu rechnen ist.
Wir gehen davon aus, dass in den Bereitschafts-/Pausenräumen keine der v.g. Gefährdungen besteht und dann auf das Tragen von Schutzschuhen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht verzichtet werden kann.
Hinweis:
Spezielle Belange der Feuerwehr wie z.B. Dienstvorschriften, Einsatzbereitschaft, die gesondert zu betrachten wären, bleiben davon unberührt.