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Müssen in ständig besetzten Wachen der Berufsfeuerwehr auch in den Bereitschaftszeiten Sicherheitschuhe getragen werden?

KomNet Dialog 6458

Stand: 08.10.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Ist es auf ständig besetzten Feuerwachen einer Berufsfeuerwehr zwingend erforderlich auch in den Bereitschaftszeiten innerhalb der Bereitschafts-/Pausenräume Sicherheitsschuwerk zu tragen?

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welchen Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen sind. Auch unter Ziff. 3.1.1 der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen.


Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere beinhalten:

- Art und Umfang der Gefährdungen,

- Gefährdungsdauer

und

- persönliche Voraussetzungen des Beschäftigten.


Gemäß Ziffer 3.1.1.2 DGUV Regel 1121-191 ist eine Gefährdung dann vorhanden, wenn mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch

- Stoßen,

- Einklemmen,

- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,

- Hineintreten in spitze Gegenstände,

- heiße oder ätzende Flüssigkeiten

oder

- mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen zu rechnen ist. 


Wir gehen davon aus, dass in den Bereitschafts-/Pausenräumen keine der v.g. Gefährdungen besteht und dann auf das Tragen von Schutzschuhen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht verzichtet werden kann.


Hinweis:

Spezielle Belange der Feuerwehr wie z.B. Dienstvorschriften, Einsatzbereitschaft, die gesondert zu betrachten wären, bleiben davon unberührt.