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Müssen die Lehrer und Schüler in der Berufsschule (z.B. Metallverarbeitung, Drehen und Fräsen) Sicherheitsschuhe tragen?

KomNet Dialog 26647

Stand: 21.05.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Müssen die Lehrer in der Berufsschule (z.B. Metallverarbeitung, Drehen und Fräsen) Sicherheitsschuhe tragen? Gilt dies dann auch für die Schüler? Wann ist dies zwingend vorgeschrieben? In der Gefährdungsbeurteilung wurde ermittelt, dass Gegenstände bis ca. 5 kg auf die Füße fallen können.

Antwort:

Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen gehen im Rahmen ihrer Berufsausbildung einer versicherten Tätigkeit nach und fallen somit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für sie gelten die Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. die PSA-Benutzungsverordnung).
Für angestellte Lehrkräfte gilt das gleiche, während für verbeamtete Lehrkräfte zumindest die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften gelten.

"Sicherheitsschuhe" sind Teil der zur Verfügung zu stellenden Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zum Schutz der Gesundheit. Sie müssen zur Verfügung gestellt und getragen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Maßnahmen zum Schutz der Füße gegen schädigende äußere Einwirkungen oder gegen Ausrutschen notwendig sind.

Zum Fußschutz zählen
- Sicherheitsschuhe (Merkmale: Zehenkappe für hohe Belastungen, Schutzwirkung wurde mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft (Kurzzeichen S)
- Schutzschuhe ( Merkmale: Zehenkappe für mittlere Belastungen, Schutzwirkung wurde mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft (Kurzbezeichnung P)
- Berufsschuhe (Zehenkappe nicht erforderlich, jedoch mit mindestens einem der folgenden Merkmale ausgestattet: durchtrittsichere Einlage, Knöchelschutz, kälte- bzw. wärmeisolierende Sohle, Polsterkragen, Über- oder Zehenschutz, Mittelfußschutz)
- Gamaschen (Zusatzschutz zum Schutz vor heißen Medien, Kettensägeneinschnitte etc.)

Bezüglich Ihrer Frage, ob in dem beschriebenen Bereich Fußschutz getragen werden muss, ist für die notwendige Gefährdungsbeurteilung u.a. wesentlich, ob dort schwere oder scharfkantige Werkzeuge bzw. Werkstücke oder andere Gegenstände  genutzt werden, die durch herabfallen, umkippen, einquetschen oder sonstige Formen der Einwirkung eine Gefahr darstellen. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Gefahr des Auftretens auf spitze Gegenstände vorstellbar ist (=> durchtrittsichere Sohle), ob Öle, Chemikalien, heiße bzw. kalte Medien einwirken können und ob sich rutschige Oberflächen bilden können. Diese Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen, sondern stellt eine typische Bandbreite möglicher Gefährdungen dar. Die tatsächlich auftretenden Gefährdungen sind in Bezug auf die tatsächlich vor Ort gegebene Situation zu ermitteln und zu bewerten.

In Ihrem Fall sehen wir die Verwendung von Fußschutz aufgrund des Gewichts der Gegenstände (bis 5 kg) als notwendig an. Sofern es sich um Auszubildende handelt, können diese ggf. die von ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellten Arbeitsschuhe tragen (sofern z.B. hygienische Gründe nicht dagegen sprechen).
Für Kollegschüler, Besucher, Teilnehmer von Kurzzeitmaßnahmen etc. können evtl. Sicherheits-Überschuhe zur Verfügung gestellt werden, die aber möglichst auch mindestens einen Mittelfußschutz aufweisen sollten.
In Berufsschulen ist die konsequente Verwendung von PSA auch aus pädagogischen Gründen (Heranführen an das sicherheitsgerechte Verhalten) sinnvoll.

Weiterführende Informationen enthält die DGUV-Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" sowie die PSA-Benutzungsverordnung).