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Müssen den Beschäftigten im Krankenhaus grundsätzlich Arbeitsschuhe gestellt werden oder teilfinanziert werden, wenn orthopädische Gründe das Tragen spezieller Schuhe vorschreiben?

KomNet Dialog 13312

Stand: 22.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Müssen den Beschäftigten im Krankenhaus grundsätzlich Arbeitsschuhe gestellt werden oder teilfinanziert werden, wenn orthopädische Gründe das Tragen spezieller Schuhe (bei Einlagen) vorschreiben? Wie verhält es sich mit Sicherheitsschuhen oder Bereichen z.B. OPs, in denen besonderes Schuhwerk getragen werden muss? Oder wenn Beschäftigte keine Schuhe vom Arbeitgeber gestellt bekommen?

Antwort:

Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bzw. § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ermittelt hat, dass eine Gefahr von Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, durch umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände oder durch Hineintreten in spitze Gegenstände usw. (Gefährdungen im Sinne der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz") besteht und technisch und / oder organisatorisch keine Abhilfe möglich ist, hat er für die betreffenden Arbeitsbereiche geeigneten Fußschutz zur Verfügung zu stellen, hierfür kommen Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe in Frage.


Die Bereitstellung von Fußschutz als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) stellt dann eine Maßnahme nach § 3 ArbSchG dar. Da Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG den Beschäftigten nicht auferlegt werden dürfen, müssen auch solche Schuhe als PSA vom Arbeitgeber grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.


Schuhe (als Fußschutz) beschaffen und finanzieren die Arbeitgeber nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass mit Fußverletzungen durch äußere Einwirkungen zu rechnen ist (Stoßen, Einklemmen, Durchnässen etc.). In den anderen Fällen müssen sich Pflegekräfte um ihre Arbeitsschuhe selbst kümmern. Die Kostenübernahme für Arbeitsschuhe durch den Arbeitgeber könnte aber arbeitsvertraglich, tarif- oder einzelvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen zu Gunsten der Beschäftigten geregelt sein. Auch Anteilsregelungen sind denkbar.


Hinweise für sichere Arbeitsschuhe gibt auch die BGW auf dem Branchenportal Pflege.


Im Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 finden sich unter Ziffer 5 Aussagen zur Kostenübernahme, den Rechtsgrundlagen und den verschiedenen möglichen Kostenträgern (mit Angabe der Adressen) bei notwendigem orthopädischen Fußschutz. Die dort genannten Träger sollten Sie dazu beraten können. Aber Voraussetzung einer Kostenübernahme durch die genannten Kostenträger ist, dass das Tragen von Fußschutz (Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhen) erforderlich ist (gem. Gefährdungsbeurteilung).

 

Hinweise:

Auf das DGUV Informationsblatt "Orthopädischer Fußschutz" weisen wir hin.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.