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Wie ist das Mitbringen/Benutzen privater Werkzeuge / Betriebsmittel im Betrieb zu bewerten?

KomNet Dialog 6466

Stand: 12.06.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Wie ist das Mitbringen/Benutzen privater (mitgebrachter) Werkzeuge/ Betriebsmittel (z. B. Kettensäge)im Betrieb geregelt: 1. aus rechtlicher/gesetzgeberischer Sicht (Inverkehrbringen/ Haftung) zu bewerten? 2. aus unternehmensinterner Sicht (Eignung, Auswahlverantwortung, Zulässigkeit, Aufsichtspflicht, etc.)zu behandeln (Verbot, etc.)? Nach meiner Einschätzung/Kenntnis ist das Mitbringen/Benutzen privater Werkzeuge/Betriebsmittel unzulässig; dennoch kommt dieser Fall immer häufiger in Betrieben/Unternehmen vor.

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.

Die BetrSichV verbietet nicht das Verwenden privat beschaffter Arbeitsmittel. Nutzen Beschäftigte privat beschaffte Arbeitsmittel bei der Arbeit, so fallen auch diese Arbeitsmittel unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. 

Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet und verantwortlich auch bezüglich der privat beschafften Arbeitsmittel die Maßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung zu treffen
So gilt nach § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

"(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein, 2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und 3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren."