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Wie ist das Mitbringen/Benutzen privater Werkzeuge / Betriebsmittel im Betrieb zu bewerten?

KomNet Dialog 6466

Stand: 17.11.2025

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Wie ist das Mitbringen/Benutzen privater (mitgebrachter) Werkzeuge/ Betriebsmittel (z. B. Kettensäge)im Betrieb geregelt: 1. aus rechtlicher/gesetzgeberischer Sicht (Inverkehrbringen/ Haftung) zu bewerten? 2. aus unternehmensinterner Sicht (Eignung, Auswahlverantwortung, Zulässigkeit, Aufsichtspflicht, etc.)zu behandeln (Verbot, etc.)? Nach meiner Einschätzung/Kenntnis ist das Mitbringen/Benutzen privater Werkzeuge/Betriebsmittel unzulässig; dennoch kommt dieser Fall immer häufiger in Betrieben/Unternehmen vor.

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.


Die BetrSichV verbietet nicht das Verwenden privat beschaffter Arbeitsmittel. Nutzen Beschäftigte privat beschaffte Arbeitsmittel bei der Arbeit, so fallen auch diese Arbeitsmittel unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. 


Der Arbeitgeber ist verpflichtet und verantwortlich auch bezüglich der privat beschafften Arbeitsmittel die Maßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung zu treffen.

So gilt nach § 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel

"(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

1.für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

2.den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und

3.über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat."