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Wie kann ich eine alte Spezial-Drehmaschine ohne Bedienungsanweisung wieder in Betrieb nehmen?

KomNet Dialog 43815

Stand: 12.08.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Inbetriebnahme

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Frage:

Wie kann ich eine alte Spezial-Drehmaschine ohne Betriebsanweisung wieder in Betrieb nehmen? Für eine spezielle Anwendung benötigen wir eine sogenannte Revolver-Drehmaschine, eine elektrische Überprüfung und ggf. das Nachrüsten eines Nothalts würden wir beauftragen. Es fehlt aber die Bedienungsanweisung vom Hersteller, was müssen wir alles berücksichtigen bzw. unternehmen, um die Maschine wieder in Betrieb zu nehmen?

Antwort:

Für die Verwendung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen) gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

Die BetrSichV hat keine Anforderungen an eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung. Die Spezial-Drehmaschine darf daher ohne vorhandene Gebrauchs- oder Betriebsanleitung benutzt werden.


Eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung ist nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in der Regel beim Inverkehrbringen von Produkten (z.B. Maschinen) auf dem Markt (Import, Kauf, Verkauf) erforderlich, siehe § 3 Absatz 4 ProdSG.


Für die Verwendung der Revolver-Drehmaschine gilt:

Der Arbeitgeber darf nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, dies gilt auch für Altmaschinen.


Es gilt § 5 BetrSichV:

(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen

1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,

2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und

3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.


In den Empfehlungen zur Betriebssicherheit, EmpfBS 1114 -Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln- wird dies ausführlich erläutert.


Zur rechtskonformen Nutzung der Revolver-Drehmaschine sind folgende Handlungen notwendig:


1. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und umzusetzen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, siehe EmpfBS 1114.

2. Die Revolver-Drehmaschine muss von einer zur Prüfung befähigten Person nach § 14 Abs.3 BetrSichV geprüft werden.

3. Bevor Beschäftigte die Drehmaschine erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. (§ 12 Abs. 2 BetrSichV)

Nähere Informationen zur Betriebsanweisung und zum Unterschied zu einer Gebrauchs- und Betriebsanleitung stehen in der DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen.

4. Vor der erstmaligen Verwendung der Revolver-Drehmaschine sind die Beschäftigten anhand der Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung nachweislich zu unterweisen. (§ 12 Abs. 1 BetrSichV)


Weitere Informationen zu Technischen Arbeitsmitteln und der Betriebssicherheitsverordnung werden z. B. vom Amt für Arbeitsschutz in Hamburg angeboten.