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Welche Regeln/Vorschriften sind beim Eigenbau von elektrischen Betriebsmitteln bzw. Testgeräten zu beachten?

KomNet Dialog 43295

Stand: 02.03.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Welche Regeln/Vorschriften sind beim Eigenbau von elektrischen Betriebsmitteln bzw. Testgeräten zu beachten (Nutzung nur im eigenen Betrieb)? Und ist ein CE-Kennzeichnung erforderlich?

Antwort:

Gemäß § 5 (3) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.


Sofern eine ggf. zutreffende EU-Richtlinie nicht nur für das erstmalige Inverkehrbringen, sondern auch für die Herstellung zur eigenen Verwendung anzuwenden ist (z. B. die Maschinenrichtlinie), so sind bei der Herstellung zur eigenen Verwendung neben den materiellen Anforderungen auch die sich hieraus ergebenden formalen Anforderungen (Erstellen der Risikobewertung, technische Dokumentation und Betriebsanleitung, Anbringen der CE-Kennzeichnung etc.) zu beachten.


Die Niederspannungsrichtlinie (RL 2014/35/EU) enthält keinen Passus bzgl. der Herstellung von entsprechenden Produkten für den gewerblichen Eigengebrauch. Daher muss das dort beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren zwar durchgeführt werden, jedoch muss dieses z. B. nicht dokumentiert werden. Solche Geräte müssen also genauso sicher sein wie solche, die auf dem Markt bereitgestellt (vertrieben) werden, jedoch brauchen die formalen Aspekte (z.B. CE-Kennzeichnung) nicht berücksichtigt zu werden.