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Gehört die Fahrzeit zur Ruhezeit? Wie kann ich kontrollieren, dass der Außendienst Ruhezeiten einhält?
KomNet Dialog 42640
Stand: 03.11.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten
Frage:
Im öffentlichen Dienst ist Fahrzeit keine Arbeitszeit. Gehört die Fahrzeit dann nicht zur Ruhezeit? Wie kann ich kontrollieren, dass der Außendienst Ruhezeiten einhält? Reichen Belehrungen oder die Dienstvereinbarung Arbeitszeit, die jeder kennt?
Antwort:
Hinweis:
Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
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Sofern es sich um den Weg von zu Hause zum Sitz des Arbeitgebers und zurück handelt, gehört diese Zeit grundsätzlich zur Ruhezeit.
Fahren Beschäftigte z. B. von zu Hause direkt zur ersten Baustelle/ zum ersten Kunden und benutzen ein Fahrzeug des Arbeitgebers, ist dies Arbeitszeit, da sie ab Fahrtbeginn Weisungen unterliegen und der Arbeitgeber jederzeit die Fahrtroute oder den Einsatzort ändern könnte.
Lenkt der Arbeitnehmer im Außendienst ein Dienstfahrzeug ist dies Arbeitszeit.
Gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (hier acht Stunden) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber, z. B. aus Gründen der Lohnabrechnung oder einer eigenen Kontrolle der Arbeits-/Ruhezeiten, festlegen (Personalrat beachten), wie seine Arbeitnehmer die Arbeitszeiten aufzuzeichnen haben (z. B. elektronische Zeiterfassung). Dem Arbeitgeber obliegt in jedem Fall die Aufsichtspflicht und die Einleitung von Maßnahmen, sofern z. B. Ruhezeiten nicht eingehalten werden, unabhängig von einer Unterweisung.
Werden die Arbeitszeiten komplett aufgezeichnet, lassen sich zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit die Ruhezeiten jederzeit berechnen.
Die ununterbrochene Ruhezeit nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf Stunden betragen (Ausnahmen: siehe § 5 Abs. 2 ArbZG für bestimmte Branchen und § 7 ArbZG).