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Muss eine Elektrofachkraft bestellt werden?

KomNet Dialog 6462

Stand: 18.09.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Muss eine Elektrofachkraft bestellt werden? Wenn ja, von wem?

Antwort:

Die Errichtung, Änderung und Instandsetzung (inkl. Prüfungen) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen gemäß der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber (Unternehmer) hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet, geändert und in Stand gehalten werden.

Was eine Elektrofachkraft ist, wird im § 2 Absatz 3 definiert:

"Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann."


Weitere Informationen hierüber gibt neben der Durchführungsanweisung (DA) zur DGUV Vorschrift 3 die BGHW-Wissen W40-2 "Elektrische Gefährdungen Einsatz von qualifiziertem Personal" der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik. Entsprechende betriebliche Organisationsfestlegungen zu Auswahl und Einsatz von Elektrofachkräften können dem Kapitel 6 der Leitlinie zur Beurteilung der Befähigung von Elektrofachkräften der internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit - IVSS entnommen werden.

Der Arbeitgeber muss stets eigenverantwortlich ermitteln und festlegen, ob Personen mit Aufgaben (als Elektrofachkraft) betraut werden und ob diese eine Pflichtenübertragung (Verantwortungsdelegation) und eine schriftliche Bestellung benötigen.