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Wie muss sich der Vorgesetzte einer verantwortlichen Elektrofachkraft verhalten, wenn diese elektrische Betriebsmittel nicht fachgerecht installiert?

KomNet Dialog 11333

Stand: 03.09.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Unsere Mitarbeiter aus dem Bereich eines Hochbehälters wollten eine "Starkstromsteckdose" in diesem Bereich haben. Diese wird dort für verschiedene Arbeiten benötigt. So wurde durch die verantwortliche Elektrofachkraft eine provisorische Lösung installiert, welche durch die Fronttüre des Verteilerkastens "einfach" hineinverlegt wurde. Die Türe lässt sich nicht mehr schließen, da ja des Zuleitungskabel dies verhindert. Offensichtlich wurden hier grundlegende elektrotechnische Regeln "povisorisch umgangen". Frage: wie muss sich der Vorgesetzte der verantwortlichen Elektrofachkraft verhalten?

Antwort:

Die Errichtung, Änderung und Instandsetzung (inkl. Prüfungen) elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen gemäß der DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden.


Die Elektrofachkraft wird vom Unternehmer/Arbeitgeber beauftragt. Der Unternehmer oder die Vorgesetzten haben dabei die Führungsverantwortung hinsichtlich der Organisation, der Auswahl und der Aufsicht. Die Elektrofachkraft übernimmt dabei die Fachverantwortung. Bei der Auswahl der Elektrofachkraft hat der Unternehmer zu prüfen, ob die o.g. Anforderungen durch die Person erfüllt werden. 


Die arbeitsschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten einer Elektrofachkraft ergeben sich aus den vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben und ist von der Organisationsstruktur des Betriebes und den dort getroffenen Festlegungen abhängig. Im Regelfall obliegt der Elektrofachkraft hinsichtlich des Betriebs der elektrischen Anlagen auch Führungsverantwortung. Man spricht dann von einer verantwortlichen Elektrofachkraft. D.h. es werden in gewissen Umfang Entscheidungskompetenzen, die den Betrieb oder die Instandsetzung einer elektrischen Anlage betreffen, vom Unternehmer auf die Elektrofachkraft delegiert. Diese Pflichtenübertragung muss zwingend schriftlich vorgenommen und von beiden Seiten unterschrieben werden. Grundlage dafür ist u.a. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und Ziff. 2.12 der DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention .


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 7 ArbSchG und § 7 DGUV Vorschrift "Befähigung für Tätigkeiten" bei der Übertragung von Aufgaben je nach Art der Tätigkeiten berücksichtigen, ob die Beschäftigten (hier die Elektrofachkraft) befähigt sind die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Nähere Erläuterungen zur Befähigung sind in der DGUV Regel 100-001 Punkt 2.6 ff aufgeführt.


"Je größer das Gefährdungspotenzial der vom Versicherten auszuführenden Arbeiten ist, desto höher sind die Anforderungen an die Befähigung des Versicherten. Entsprechend höher sind auch die Anforderungen an die Maßnahmen des Unternehmers, mit denen er die Befähigung der Versicherten zu prüfen hat.

Maßgebend für die Einschätzung der Tätigkeit ist dabei insbesondere die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der DGUV Vorschrift 1.

Für besondere Gefahren konkretisieren § 21 der DGUV Vorschrift 1 sowie § 9 Arbeitsschutzgesetz die Unternehmerpflichten."


Nach § 7 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer Versicherte (hier die Elektrofachkraft), die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.


Im Ergebnis muss der Arbeitgeber -bei offensichtlich nachweisbarer mangelhafter Ausführung- die Arbeiten untersagen und die Anlage bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustand sperren. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die Elektrofachkraft zukünftig für solche Tätigkeiten eingesetzt werden kann, ggf. mit entsprechender Nachschulung.


Informationen zu arbeitsschutzrechtlichen Arbeitgeberpflichten, insbesondere der Organisationsverantwortung werden z.B. auf www.arbeitsschutz.nrw.de unter dem Themenfeld Arbeitsschutzsystem und Gefährdungsbeurteilung angeboten.