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Ab welcher elektrischen Spannung sind im Unternehmen Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen erforderlich?

KomNet Dialog 42172

Stand: 12.04.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Ab welcher elektrischen Spannung sind im Unternehmen Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen erforderlich?

Antwort:

Die Notwendigkeit von Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen ist nicht von der Höhe der elektrischen Spannung abhängig, sondern richtet sich nach der Tätigkeit. Hierzu ist in der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" in § 3 folgendes nachzulesen:


"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden."


In der Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 3 finden sich noch folgende Informationen:


"Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durchgeführt werden können.


Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von

Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:

• das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,

• das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,

• das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,

• das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,

• das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z. B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.


Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum Instandhalten (siehe DIN 31051) gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung."


Hinweise:

Weitere Informationen finden sich sowohl in der DGUV Regel 103-011 als auch in der BGHW Kompakt M36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln".