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Ist auch für kleine Reparaturen wie Glühbirnenwechsel eine Unterweisung der Mitarbeiter erforderlich?

KomNet Dialog 3233

Stand: 28.03.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

In unserer Einrichtung werden kleine Repararturen, wie z.B. das Auswechseln von defekten haushaltsüblichen Glühbirnen, von den Mitarbeitern selbst übernommen. Nun wurde uns vermittelt, dass die Mitarbeiter dazu entsprechend regelmäßig unterwiesen werden müssten. Grundlage sei die DIN VDE 0105-100. 1.Ist dies eine verbindliche Vorgabe? 2. heisst `unterwiesen` immer eine Belehrung face-to-face?

Antwort:

In Bezug auf die von Ihnen genannten "kleineren Reparaturen" ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) festzuschreiben, ob bzw. welche Arbeiten von wem durchzuführen sind. Hierbei kann er sich durch eine Sicherheitsfachkraft beraten lassen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Die Pflicht zur Unterweisung der Mitarbeiter ergibt sich aus § 12 ArbSchG und § 12 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren.


In Bezug auf elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gilt die DGUV Vorschrift 3 (zu finden über https://publikationen.dguv.de). Danach dürfen elektrotechnische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft instandgehalten werden. Diese ist u.a. für das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über das sicherheitsgerechte Verhalten zuständig.


Die DIN VDE 0105-100 gilt entsprechend ihres Anwendungsbereichs nicht beim Benutzen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die den einschlägigen Normen entsprechen und die konstruiert und installiert wurden für den Gebrauch durch Laien. Somit kann diese Norm nicht die Grundlage für das Auswechseln defekter Haushaltsglühbirnen sein.


Fazit:

Das Glühbirnenwechseln sollte in die regelmäßigen Unterweisungen der Mitarbeiter aufgenommen werden. Die Unterweisungen erfolgen in der Regel mündlich. Schriftliche Betriebsanweisungen können bzw. müssen (z. B. nach Gefahrstoffverordnung) eine mündliche Unterweisung ergänzen.


Hinweis:

Auf die Broschüre "Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" der BGETEM möchten wir hinweisen.