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Wie sind die hygienischen Anforderungen für eine Kleinstkindgruppe (1-3-jährige) in einer städtischen Kindertagesstätte in NRW?

KomNet Dialog 6460

Stand: 25.09.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Schulen, Kindergärten

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Frage:

Wie sind die hygienischedn Anforderungen für eine Kleinstkindgruppe (1-3-jährige) in einer städtischen Kindertagesstätte in NRW? Ist es zulässig, dass es im vom Gruppenraum getrennten Wickelraum keinen Wasseranschluss gibt, kein Waschbecken? Kinder in dem Alter werden mehrmals am Tag gewickelt und es gibt immer wieder Fälle von Durchfall. Das Erzieherpersonal hat somit keine Gelegenheit sich die Hände oder auch das Kind im Wickelraum zu waschen. Welches Amt/Institution ist für solche Angelegenheiten zuständig. Wer kann Auskunft geben?

Antwort:

Auf einen Wickelraum sind grundsätzlich die in der TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege genannten Anforderungen anzuwenden. Gemäß Ziffer 1.5 Anwendungsbereich der TRBA 250 ist für Kinderkrippen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären, ob in der Einrichtung Tätigkeiten verrichtet werden, die in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung fallen. Das Wechseln von Windeln fällt definitionsgemäß unter den Begriff des Umgangs mit biologischen Arbeitsstoffen (Ziffer 1.6 der TRBA 250).

Demzufolge sind nach Ziffer 4.1.1 den Beschäftigten im Wickelraum leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmem und kaltem Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschmittel, geeignete Hautschutz- und -pflegemittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

Für die Durchführung der Maßnahmen ist der Arbeitgeber verantwortlich. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt unterstützen lassen. Die v. g. Personen können Sie auch bezüglich der nötigen Maßnahmen direkt ansprechen. Des Weiteren ist es Aufgabe des Betriebs-/Personalrates (§ 80 "Allgemeine Aufgaben" des BetrVG) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 "Rechte der Beschäftigten" des ArbSchG).
Für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sind die Arbeitsschutzbehörden zuständig, in NRW sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz.

Die Unfallversicherungsträger überwachen die Einhaltung der von ihnen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und können ebenfalls auf die Thematik angesprochen werden.