Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es erforderlich, in einer Pathologie eine Dusche für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 5294

Stand: 08.08.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Wasch- und Umkleideräume

Favorit

Frage:

Ist es erforderlich, in einer Pathologie eine Dusche für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Gemäß Nummer 4.1 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Waschräume mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern.

Die Pathologie zählt zu Tätigkeiten, bei denen ein Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen stattfindet. Die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der einschlägigen technischen Regeln hier der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" sind zu beachten. Unter Punkt 1.4 des Anwendungsbereiches der TRBA 250 wird die Pathologie explizit genannt.

In der TRBA 250 wird gefordert, dass den Beschäftigten leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender für Händedesinfektionsmittel, hautschonende Waschmittel, geeignete Hautschutz- und -pflegemittel und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen sind (Punkt 4.1 TRBA 250).

Den v. g. Regelungen ist zu entnehmen, dass für den Bereich der Pathologie zwar Waschräume, aber keine Duschen zwingend gefordert werden. Inwieweit es angebracht ist, den Beschäftigten in der Pathologie gleichwohl Duschen zur Verfügung zu stellen, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln. Die Anforderungen der ASR A4.1 "Sanitärräume" sind hierbei ebenfalls mit einzubeziehen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.