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Welche Beschäftigten und Besucher müssen Sicherheitsschuhe tragen?

KomNet Dialog 1660

Stand: 20.07.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

In unserem Betrieb besteht in zahlreichen Abteilungen die Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen. Nun diskutiert der Betriebsrat die Frage, wer in diesen Bereichen zum Tragen der Schuhe verpflichtet ist, mit dem Arbeitgeber sehr konträr. Wir im Betriebsrat sind der Meinung, dass alle Beschäftigten, die diese Abteilungen betreten, auch nur zeitweise (wie z. B. Bürobeschäftigte), Sicherheitsschuhe tragen müssen. Dies wird vom Arbeitgeber mit dem Hinweis auf einen Besucherstatus verneint. Nun zur Frage: Gibt es so etwas wie einen Besucherstatus, der nicht zum Tragen der Schuhe verpflichtet?

Antwort:

Nach dem § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welchen Arbeitnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen ist.


Auch unter Ziff. 3.1 der DGUV 112-991 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz und im Anhang 1 der DGUV 112-991 wird auf die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung hingewiesen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere beinhalten:

- Art und Umfang der Gefährdungen,

- Gefährdungsdauer

und 

- persönliche Voraussetzungen des Beschäftigten.


Gemäß Ziffer 3.1.1 der DGUV 112-991 ist eine Gefährdung nicht unbedingt an bestimmte Tätigkeiten oder an Berufe gebunden, sondern dann vorhanden, wenn mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch 

- Stoßen, 

- Einklemmen, 

- umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, 

- Hineintreten in spitze Gegenstände, 

- heiße oder ätzende Flüssigkeiten

oder 

- mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen zu rechnen ist.


Zu berücksichtigende Gefährdungen beim Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 der DGUV 112-991 aufgeführt.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist im vorliegenden Fall insbesondere auch zu klären, ob Gefährdungen der Füße und Beine durch Fahrzeugverkehr, z.B. Gabelstapler, bestehen. Hat die Gefährdungsbeurteilung das Ergebnis, dass mit Fuß- oder Beinverletzungen zu rechnen ist, müssen allen Mitarbeitern, die den Bereich betreten, geeignete Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Schutzschuhe zu tragen (§ 15 ArbSchG).


Der Begriff „Besucherstatus“ für Beschäftigte ist hier nicht bekannt. Für Besucher besteht für den Arbeitgeber eine Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber jedoch festlegen, unter welchen Bedingungen Besucher die Arbeitsräume betreten dürfen. 


Eine mögliche Lösung hierfür könnte sein, dass Besuchern sogenannte "Sicherheitsüberziehschuhe" zur Verfügung gestellt werden.