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Welche Vorschriften finden Anwendung beim Einsammeln von gebrauchten Spritzen in Apotheken, Krankenhäusern und bei Tierärzten?

KomNet Dialog 6457

Stand: 22.02.2019

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Welche Vorschriften finden Anwendung beim Einsammeln von Altmedikamenten in Apotheken, Krankenhäusern und bei Tierärzten. Auch werden die kleinen gelben Behälter mit den gebrauchten Spritzen mit eingesammelt. Leider sind aber auch immer wieder gebrauchte Spritzen in den roten Säcken mit den Altmedikamenten verborgen.

Antwort:

Zu den Grundpflichten eines Arbeitgebers gehört es, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

In den zum Arbeitsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, wie z.B. Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung und Betriebsicherheitsverordnung, sind jeweils konkretisierende Pflichten zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt. In den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften werden aber explizit keine Anforderungen an das Entsorgen von gebrauchten Spritzen vorgeschrieben. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung i.V.m dem arbeitschutzrechtlichen und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

Der Arbeitgeber muss daher in der Gefährdungsbeurteilung die beim Einsammeln der Altmedikamente und der gebrauchten Spritzen möglichen Gefährdungen ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen treffen. Dabei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Konkretisierende Anforderungen und Hinweise an das Entsorgen von gebrauchten Spritzen werden in der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" und in der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW veröffentlichten Broschüre "Abfallentsorgung, Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst" beschrieben.


Bereits die Verwender von spitzen, scharfen oder zerbrechlichen Arbeitsgeräten zur einmaligen Verwendung (Nadeln, Skalpelle etc.) sind demzufolge verpflichtet, diese unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren Behältnisse zu entsorgen (siehe TRBA 250, Anhang 3 Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung).

In der v.g. berufsgenossenschaftlichen Broschüre heißt es dazu:

"Um den Anforderungen des Arbeitsschutzes gerecht zu werden, wird besonders viel Wert auf den richtigen Abwurf von spitzen und scharfen Gegenständen wie Kanülen, Nadeln, Skalpellen und Lanzetten gelegt.

An allen Anfallorten für solche Abfälle sind durchstichsichere Behälter vorhanden, die bei Erreichen des maximalen Füllstandes verschlossen werden und in den B-Müll (schwarze Kunststofftonne) gegeben werden. Diese Vorgehensweise ist stets auch Thema der Unterweisungen.

...

Um zu verhindern, dass sich das medizinische Personal an Abfallsäcken und Behältern kontaminiert, sind diese mit einer leicht bedienbaren Tretfunktion ausgestattet. Bei der Entsorgung tragen die Mitarbeiter des Hol- und Bringedienstes Einmalhandschuhe aus Nitrilkautschuk. Die Mitarbeiter werden zusätzlich regelmäßig im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterwiesen.

Weitere Hinweise zur Entsorgung einzelner Abfallarten im HDZ sind im Kapitel 5 dieser Themenschrift enthalten."


5.1 Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung

Die Abfälle werden nachfolgend entsprechend der Reihenfolge im Europäischen Abfallverzeichnis betrachtet (s. Kapitel 2.3):

AS 180101 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103) Abfälle wie Kanülen, Skalpelle oder andere Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen werden in durchstich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt. Das Behältnis wird bei Erlangen des markierten Füllstandes fest verschlossen und gemeinsam mit den Abfällen nach AS 180104 (B-Müll, „schwarze“ Tonne, Restmüll mit erhöhter Feuchtigkeit) entsorgt."

Arbeitsschutzrechtlich findet zudem eine Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Sinne von § 8 Arbeitsschutzgesetz statt. Die Arbeitgeber sind demzufolge verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.


Daraus folgt, dass die beiden Arbeitgeber zu vereinbaren haben, dass Abfälle wie Kanülen, Skalpelle oder andere Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- oder Stichverletzungen nur in durchstich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und entsorgt werden.

Besteht trotz aller Vorsichtsmaßnahmen die Gefahr von Schnitt- und Stichverletzungen hat Ihnen Ihr Arbeitgeber Einmalhandschuhe aus Nitrilkautschuk kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Unter dem Punkt 10 finden sich die Regelunegn für die Arbeitsmedizinische Vorsorge.


Zusammengefasst:

Ihr Arbeitgeber muss mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und die Schutzmaßnahmen durchführen. Mit seinen Kunden hat der Arbeitgeber zu vereinbaren, dass spitze oder scharfe Abfälle nur in durchstich- und bruchfesten Einwegbehältnissen gesammelt und entsorgt werden. Den mit der Entsorgung beauftragten Personen sind Einmalhandschuhe aus Nitrilkautschuk zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten sind zu unterweisen.