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Wie soll ich mich verhalten, wenn die Pflegedienstleitung bei gemeldeten Mängeln (hier: Spritzenentsorgung) keinen Handlungsbedarf sieht?
KomNet Dialog 2621
Stand: 19.02.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten
Frage:
Ich arbeite als Krankenschwester in einer Klink und bin auch Betriebsratsmitglied. Von einer Mitarbeiterin erhielt ich die Information, daß sich im Außenbereich, in der näheren Umgebung der Mülltonnen, gebrauchte Spritzen und Kanülen befunden hätten, diese haben dort auf dem Boden gelegen. Ich gab diese Information an die Pflegedienstleitung weiter, um vielleicht in Form eines Rundschreibens an die Mitarbeiter, diese entsprechend zu sensibilisieren. Die PDL ließ mir mitteilen, sie sehe keinen Handlungsbedarf, da jeder die Unfallverhütungsschriften kennen müsse und um die Entsorgung dieses Materials Bescheid wissen müsse. Ich finde dieses Verhalten der PDL als grob fahrlässige Handlung, in Zeiten von HIV, Hepatitis C und weiteren hochinfektiösen Erkrankungen. Was muß ich unternehmen, um diesen Risikofaktor auszuschließen, ist es nicht die Pflicht der PDL bei Kenntnis dieses Zustandes zu reagieren? Oder hat sie Recht mit der Aussage, die Verantwortung liege nicht bei ihr. Ich bin entrüstet über die Aussage der PDL und möchte mich, bevor ich handle vergewissern, auch das Richtige zu tun. Wenn sich jemand nun verletzt, kann die PDL dann evtl. wegen unterlassener Hilfeleistung zur Verantwortung gezogen werden, oder bekomme ich Schwierigkeiten? Bitte raten Sie mir wie ich am Besten vorgehen soll? Soll ich jetzt die Geschäftsleitung informieren?
Antwort:
Gebrauchte Spritzen und Kanülen müssen ordnungsgemäß entsorgt und dürfen nur sicher umschlossen in den Abfall gegeben werden.
Grundsätzlich sind Beschäftigte nicht nur berechtigt sondern gemäß § 16 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG-verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unter § 16 Abs.2 ArbSchG wird weiterhin gefordert, dass die Beschäftigten gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen haben, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
Wir empfehlen Ihnen daher sich an Ihren Betriebsarzt bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu wenden und ihnen die Situation zu schildern. Sie können auch im Kreis Ihrer Mitarbeitervertretung/Personal-/Betriebsrat anregen, das Thema im Arbeitsschutzausschuss zu erörtern. In dem Gremium ließe sich auch klären, wer für die Entsorgung der gefundenen Spritzen und Kanülen verantwortlich ist und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zukünftig eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten.
Zu der Frage, ob und in welchem Umfang die PDL für die ordnungsgemäße Entsorgung der gefundenen Spritzen verantwortlich ist, kann von hier keine abschließende Aussage getroffen werden, da dies u.a. von der innerbetrieblichen Organisation abhängt.