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Müssen sichere Abwurfbehälter für Spritzen vom Betrieb oder vom beauftragten Arzt gestellt werden?

KomNet Dialog 18158

Stand: 18.03.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

In einer Werkstätte für Behinderte müssen die Betreuer den Beschäftigten bei den Bluttests für Insulin und der Insulingabe helfen bzw. dies übernehmen. Hat der Betrieb die sicheren Abwurfbehälter zu stellen oder muss dies über den behandelnden Arzt angefordert werden? Kann man auch in diesem Fall auf die Verschreibung sicherer Instrumente bestehen, wie z. B. in Senioreneinrichtungen?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 4 ff Biostoffverordnung - BioStoffV - hat der Arbeitgeber eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen. Das Regelwerk der Technik, berufsgenossenschaftliche Vorschriften etc. sind hierbei heranzuziehen. Abweichungen der nach dem Stand der Technik erforderlichen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Sicherheit der Beschäftigten auf andere, ebenso wirksame Weise sichergestellt werden. Die zur Abweichung vom Regelwerk geführten Begründungen sind schriftlich zu dokumentieren und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung in diese aufzunehmen.


Unter Ziffer 4.1.1.4 der TRBA 250 ist ausgeführt:


„Für das Sammeln von spitzen oder scharfen Gegenständen müssen Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die stich- und bruchfest sind und den Abfall sicher umschließen.


Um derartige Abfallbehältnisse handelt es sich, wenn sie insbesondere folgende Eigenschaften aufweisen:


• Sie sind verschließbare Einwegbehältnisse

• Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei

• Sie sind durchdringfest

• Ihre Festigkeit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt

• Ihre Größe und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut

• Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.“


Die Beschaffung solcher Abfallbehälter obliegt dem Arbeitgeber.


Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann auch sein, dass zum Schutz der Beschäftigten vor Verletzungsgefahren durch gebrauchte Spritzen etc. grundsätzlich auf "sichere Instrumente" zurückgegriffen werden muss. Diese bieten jedoch auch keine 100-%-ige Sicherheit. Wie wir aus praktischen Erfahrungen wissen, muss auch bei "sicheren Instrumenten" davon ausgegangen werden, dass sie sich unter Druck wieder lösen können oder vom Benutzer erst gar nicht richtig aktiviert wurden. Somit können auch bei der Sammlung dieser Instrumente spitze oder scharfe Gegenstände darunter sein.


Auch "sichere Instrumente" müssen daher in o. g. Abfallbehältnissen gesammelt und dürfen nicht in den normalen Müll gegeben werden.