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KomNet-Wissensdatenbank

Wie hoch muss eine Brandschutztür sein?

KomNet Dialog 6456

Stand: 25.04.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Baulicher Brandschutz, Rettungseinrichtungen

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Frage:

Wie hoch (Maß) muss eine Brandschutztür, die ständig benutzt wird, sein?

Antwort:

Eine Brandschutztür ist bezüglich der Abmaße wie jede andere Tür in einem Verkehrs- oder Fluchtweg zu bewerten. Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten (Nummer 1.8 Absatz 2 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV).

Fluchtwege und Notausgänge wiederum müssen u. a. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten.


Das bedeutet, die nötige Breite der Tür richtet sich nach der erforderlichen Verkehrs- bzw. Fluchtwegbreite. Konkrete Angaben zu den geforderten Breiten sind in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" enthalten - siehe "Tabelle 1: Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Personen im Einzugsgebiet".


Angaben zur lichten Mindesthöhe finden sich im Punkt 5 der ASR A2.3 heißt es u. a.:


"(12) Die lichte Mindesthöhe des Hauptfluchtweges soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Mindesthöhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen, soll mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen z. B. Obentürschließern. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen, durch die Hauptfluchtwege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann."