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Inwieweit darf die lichte Breite einer Tür im Verlauf eines Flucht- und Rettungsweges durch eine Panikstange oder Drückergarnitur eingeschränkt werden?

KomNet Dialog 10090

Stand: 03.12.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In Brandschutzkonzepten wird oft die lichte Breite von Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen vorgegeben. Inwieweit darf diese lichte Breite durch eine Panikstange oder Drückergarnitur eingeschränkt werden, wenn die Tür nur in einem Winkel von 90 Grad geöffnet werden kann?

Antwort:

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge wird unter Abschnitt 5 Abs. 3 zu den Hauptfluchtwegen Folgendes ausgeführt:

"(1) Hauptfluchtwege müssen in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen eingerichtet werden. Hauptfluchtwege sollen übersichtlich verlaufen.

(...)

(6) Die lichte Mindestbreite der Hauptfluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Gefahrenfall den Hauptfluchtweg benutzen müssen und ergibt sich aus Tabelle 1

(7) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Hauptfluchtwege nach Tabelle 1 Nummer 1 Spalte C für bis 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird.

(8) In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Durchgänge und Türen von Hauptfluchtwegen nach Tabelle 1 Nummer 2 Spalte B mit einer lichten Mindestbreite von 0,85 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird."

(...)

(10) Die lichte Mindestbreiten des Hauptfluchtweges nach Tabelle 1, Spalte C, Nummern 1 bis 7 darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Spalte B nicht unterschreiten.

(11) Für Hauptfluchtwege, die ausschließlich zur Flucht bestimmt sind, dürfen die lichten Mindestbreiten nach Tabelle 1, Spalte C, Nummern 1 bis 7 auf die Werte der lichten Mindestbreiten für Durchgänge nach Spalte B der Tabelle 1 reduziert werden. Solche Hauptfluchtwege können z. B. Fluchttunnel, Gänge und Außentreppen sein, die nur zur Evakuierung vorgesehen sind. Eine weitere Einengung durch kurze Einbauten oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 10 ist dabei nicht zulässig."


In Abhängigkeit von der Anzahl der Personen (Einzugsbereich) ergeben sich nach Tabelle 1 der ASR A2.3 die lichten Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen, z.B. bei

  • bis 5 Personen - 0,90 m / 0,80 an Türen und Durchgängen
  • bis 100 Personen - 1,20 m /1,00 m an Türen und Durchgängen
  • bis 400 Personen - 2,40 m /2,25 m an Türen und Durchgängen.


Sofern in Brandschutzkonzepten von der ASR A2.3 abweichende Mindestbreiten genannt sind, müssten die Gründe für die Abweichungen mit dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes geklärt werden. Ggf. sind weitere Anforderungen aus den baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer zu beachten. Bitte richten Sie entsprechende Anfragen direkt an die zuständige Baubehörde.


Auf die Informationen der DGUV - ASR A2.3 überarbeitet: Neue Mindestbreiten für Türen und Durchgänge weisen wir hin.