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Wie hoch muss eine Tür sein, die ausschließlich als Verkehrsweg genutzt wird und keinen ersten Fluchtweg darstellt?
KomNet Dialog 43533
Stand: 24.05.2021
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster
Frage:
Wie hoch muss eine Tür sein, die ausschließlich als Verkehrsweg genutzt wird und keinen ersten Fluchtweg darstellt?
Antwort:
Grundsätzlich sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang einzuhalten.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".
Unter der Nummer 4.2 Absatz 2 ist dort Folgendes nachzulesen:
"(2) Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).
Hinweis:
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen."