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Darf ein Arbeitnehmer einer Fremdfirma als Pförtner 26 Nachtdienste á 8 Stunden hintereinander ableisten?

KomNet Dialog 1691

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Nachtarbeit

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Frage:

Ich arbeite in einem Krankenhaus. Der Nachtdienst an der Pforte wurde vor kurzem an einen externen Dienstleister vergeben. Die nun dort nachts tätigen Arbeitnehmer gehören dem externen Dienstleister an. Nun war es der Fall, dass einer dieser Arbeitnehmer 26 Nachtdienste à 8 Stunden am Stück geleistet hat. Ist das erlaubt, auch unter dem Aspekt, dass dieser Arbeitnehmer wahrscheinlich unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fällt?

Antwort:

Grundsätzlich sind die Bestimmungen zu Arbeits- und Ruhezeiten unabhängig davon, ob der Pfortendienst von eigenen Arbeitnehmern oder von einem Arbeitnehmer einer Fremdfirma erbracht wird. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Anwendung finden oder nicht. Lediglich durch abweichende tarifliche Regelungen im Sinne der §§ 7 und 12 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Unterschiede möglich.


Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers an 26 Tagen in Folge ist aber in jedem Fall (auch bei einem reinen Tagesdienst) unzulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG müssen Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Schon auf Grund dieser Bestimmung ist eine derartige ununterbrochene Folge von Arbeitstagen nicht zulässig.


Für Nacht- und Schichtarbeitnehmer gelten zusätzlich die besonderen Vorschriften des § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. Aufgrund der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse ergeben sich zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer folgende Empfehlungen zur Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit:

  • kurze Nachtschichtfolgen von in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge,
  • die Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge und
  • die Vorwärtsrotation bei kontinuierlichen Schichtbetrieben (auf eine Frühschicht, folgt zunächst eine Spät- und erst danach eine Nachtschicht).
  •  

Arbeitswissenschaftlich empfohlen werden darüber hinaus

  • ausreichende Ruhezeiten zwischen zwei Schichten und regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen Schichtsystemen,
  • Wochenendfreizeiten, die mindestens zwei Tage und davon einen Samstag oder Sonntag umfassen,
  • Ausgleich der Mehrbelastung durch zusätzliche Freizeit,.
  • Anpassung der Schichtlänge an den Grad der körperlichen und geistigen Beanspruchung durch die Arbeit,
  • kürzere Arbeitszeit in der Nacht als bei Früh- und Spätschichten (bei Nachtarbeit mit geringerer Belastung kann die Nachtschicht allerdings auch verlängert werden, wenn dadurch weniger Nachtschichten anfallen),
  • möglichst später Beginn von Frühschichten und frühes Ende von Nachtschichten (bei unumgänglicher kontinuierlicher Produktion oder im Dienstleistungsbereich sollen möglichst gesundheitsgerechte Einzelfalllösungen getroffen werden),
  • Flexibilität bei den Übergabezeiten, z. B. durch den Einsatz von Springern
  • Berücksichtigung individueller Arbeitszeitwünsche anstelle starrer Arbeitszeiten,
  • Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge, keine geteilten Schichten und
  • besonders wichtig: rechtzeitige Information der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen über den Schichtplan.