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Dürfen Arbeitnehmer freiwillig dauerhaft Nachtarbeit leisten? Die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer liegt vor.

KomNet Dialog 42586

Stand: 13.12.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Nachtarbeit

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Frage:

Dürfen Arbeitnehmer freiwillig dauerhaft Nachtarbeit leisten? Die schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer liegt vor.

Antwort:

Das Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber für einen umfassenden Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie eine geeignete Arbeitsorganisation zu sorgen (§ 3 ArbSchG).

Nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzulegen.

Zu den Gefährdungsarten führt § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG aus:

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken."


Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG - definiert in § 2 Abs. 3 die Nachtzeit als die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr. Ab einer Dauer von mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit wird gemäß § 2 Abs. 4 ArbZG die Tätigkeit in der Nachtzeit als Nachtarbeit gewertet.

Für Nacht- und Schichtarbeitnehmer gelten die besonderen Vorschriften des § 6 ArbZG.

§ 6 Abs. 1 ArbZG lautet: 

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.


Einige wichtige arbeitswissenschaftliche Kriterien zur Schichtplangestaltung sind:

  • Ungünstige Schichtfolgen vermeiden
  • Vorwärtswechsel der Schichten (Früh-/Spät-/Nachtschichten),
  • Frühschichtbeginn nicht zu früh,
  • keine Massierung von Arbeitszeiten,
  • Regelmäßigkeit in der Schichtenfolge,
  • regelmäßig freie Wochenenden,
  • keine dauerhafte Nachtschicht,
  • Begrenzung der Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten: in der Regel nicht mehr als 2 bis 4 Nachschichten in Folge,
  • im Anschluss an die Nachtarbeit eine möglichst lange Ruhephase (möglichste 24 Stunden)

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse und weitere Informationen zur Nacht- und Schichtarbeit finden sich bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA (s.u.).


Der Arbeitgeber hat, auch gegen den Wunsch der Arbeitnehmer, in seiner Gefährdungsbeurteilung zur Arbeitszeit die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Nacht- und Schichtarbeit zu berücksichtigen und die Arbeitszeit entsprechend festzulegen.

Dauerhafte Nachtschichten sind, sofern sie nicht betrieblich erforderlich sind, nicht zulässig.  



Weitere Informationen:

BAuA – Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit

BAuA – Checkliste Arbeitszeit

LASI Veröffentlichung LV 30 Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern, siehe S. 20