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Müssen in abwassertechnischen Betrieben Fluchtretter vorhanden sein?

KomNet Dialog 6442

Stand: 19.11.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Müssen in abwassertechnischen Betrieben Fluchtretter oder ähnliche Geräte vorhanden sein, auch wenn keine Bauwerke vorhanden sind, wo sie sinnvoll einzusetzen wären? Mehrfachgaswarngeräte sind aber vorhanden.

Antwort:

Unter Fluchtretter wird im Allgemeinen ein Druckluftatemgerät mit Haube verstanden.


In der DGUV-Regel 103-004 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" sind unter Ziffer 6 ff. Notfall- und Rettungsmaßnahmen erläutert. Unter Ziffer 6.1.1 heißt es: „Die Notfall- und Rettungsmaßnahmen richten sich grundsätzlich nach Art und Umfang der Arbeiten und der örtlichen Gegebenheiten und sind im Einzelfall entsprechend der Gefährdungsbeurteilung fest zu legen.


In Ihrer Frage schreiben Sie, dass keine Bauwerke vorhanden sind, in denen Atemluftgeräte sinnvoll einzusetzen sind. Diese Einschätzung müsste sich dann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wiederfinden. Diesbezüglich können Sie den Arbeitgeber, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebs-/Personalrat ansprechen.


Für den Arbeitsschutz in abwassertechnischen Anlagen relevant sind zudem die DGUV Vorschrift 21 "Abwassertechnische Anlagen", die DGUV Regel 103-602 "Branche Abwasserentsorgung" und die DGUV Information 203-051 "Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich".


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.