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Ist die DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" als Stand der Technik zu betrachten?
KomNet Dialog 43190
Stand: 27.08.2024
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Frage:
Die DGUV Regel 103-003 Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen sagt unter Punkt 5.3.4.1: Jeder Einsteigende muss PSA zum Retten bzw. gegen Absturz tragen. PSA zum Retten sind in der Regel keine PSA gegen Absturz. Der zuerst Einsteigende ist bei Schächten ab 1 m Tiefe mit einem Sicherheitsseil zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen. Ist das als "Stand der Technik" zu betrachten und folgt daraus, dass solche Sicherungsmethoden grundsätzlich bei engen Räumen ab 1 m Tiefe anzuwenden sind?
Antwort:
Im Anwendungsbereich der DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" ist nachzulesen,
"Diese BG-Regel ist anzuwenden bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (im folgenden abgekürzt mit: u. R. a. A.) Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten.
Für Arbeiten in u. R. a. A. gilt auch die Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen“ (BGV C 5*).
Für Bau- und Sanierungsarbeiten in u. R. a. A. gilt auch die BG-Regel „Rohrleitungsbau“ (BGR 236*)
In anderen als in der DGUV Regel 103-003 genannten Bereichen muss diese nicht angewendet werden, somit kann auch nicht davon ausgegengen werden, dass diese Sicherungsmethode grundsätzlich anzuwenden ist. Für andere Bereiche ist es möglich, dass eigene DGUV Regeln erlassen worden sind, wie z. B. die DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen".
*) Die frühere BGV C5 wurde abgelöst durch die DGUV Regel 21 "Abwassertechnische Anlagen", die BGR 236 durch die DGUV Information 201-052 "Rohrleitungsbauarbeiten".