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Darf ein Abwasserschacht, der keine Steigeisen, -bügel oder ähnliches hat, nur mit einer Sicherung gegen Absturz begangen werden?

KomNet Dialog 42731

Stand: 28.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Darf ein Abwasserschacht, der keine Steigeisen, -bügel oder ähnliches hat, nur mit einer Sicherung gegen Absturz begangen werden.

Antwort:

Das Begehen eines Abwasserschachtes, der keine Steigeisen, -bügel oder ähnliches hat, ist möglich, sofern im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden, die ein gefahrloses Begehen des Abwasserschachtes ermöglichen. In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk einzubeziehen.


Die DGUV-Information 203-063 enthält einen Katalog zur Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in der Abwasserentsorgung. Spezielle Vorgaben und Informationen zum Arbeitsschutz beim Einsteigen in Abwasserschächte enthalten die DGUV Vorschrift 21 "Abwassertechnische Anlagen" sowie die DGUV Regel 103-003 "Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen". In den genannten Regelwerken wird für den beschriebenen Fall als Schutzmaßnahme gegen Absturz beispielhaft der Einsatz eines Höhensicherungsgerätes mit integrierter Rettungshubeinrichtung und Dreibock genannt. Auf die Informationen der DGUV Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ sei in diesem Zusammenhang hingewiesen.