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Müssen auch die Bürogeräte der Außendienstmitarbeiter im Home-Office regelmäßig durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft werden?

KomNet Dialog 28630

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Homeoffice, Telearbeit, Mobile Arbeit

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Frage:

Bei uns in der Firma gibt es mehrere Außendienstmitarbeiter mit einem Homeoffice-Arbeitsplatz. Die elektrischen Bürogeräte (Laptop, Monitor, Drucker, Ladekabel, Mobiltelefon) werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Bisher müssen die Außendienstmitarbeiter ihre Geräte alle zwei Jahre zuhause abbauen und zur elektrotechnischen Überprüfung in die Firma bringen, was immer wieder für Unmut bei den Kollegen sorgt. Ist dieser Aufwand wirklich erforderlich? Müssen auch die Bürogeräte der Außendienstmitarbeiter regelmäßig durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin geprüft werden?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 1 BetrSichV). Die genannten Bürogeräte sind gemäß § 2 Abs.1 BetrSichV Arbeitsmittel. Somit gelten für diese Geräte die Anforderungen der BetrSichV und sie unterliegen den entsprechenden (Prüf-)Vorschriften (§ 14 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen. In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wie die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung", das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wie die DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", die DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" oder die DGUV Information 203-070 "Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel", sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen einzubeziehen.


Die Durchführung der Prüfung hat gemäß § 14 BetrSichV durch eine "zur Prüfung befähigte Person" zu erfolgen, welche in § 2 Abs.6 BetrSichV wie folgt definiert ist:

"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt".

Nähere Erläuterungen hierzu enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen".


Fazit:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber u. a. Art, Umfang und Fristen der Prüfung von Arbeitsmitteln, im vorliegenden Fall der im Home-Office benutzten elektrischen Bürogeräte, sowie die Qualifikation des Prüfenden unter Berücksichtigung des genannten Regelwerks eigenverantwortlich festlegen.