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Müssen unsere elektrischen Geräte, die regelmäßig nach BGV A3 geprüft werden, gleichzeitig auch nach BetrSichV geprüft werden?
KomNet Dialog 16632
Stand: 30.12.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Durch einen Online-Newsletter ist in unserem reinen Engineering-Betrieb (Büro/Verwaltung) die Frage aufgekommen, ob unsere elektrischen Geräte (Drucker, Kopierer, Kaffeemaschinen, Radios, PCs, Mehrfachsteckdosen etc.), die regelmäßig nach BGV A3 geprüft werden gleichzeitig auch nach BetrSichV geprüft werden müssen? Letztere schreibt ja verschärfend die Prüfung durch eine befähigte Person vor. Gibt es einen Unterschied zwischen den zu prüfenden elektrischen Geräten/Arbeitsmitteln nach BGV A 3 und der BetrSichV?
Antwort:
Elektrische Betriebsmittel, die Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV sind, unterliegen sowohl den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung und dem dazu erlassenen technischen Regelwerk - TRBS (z.B. der TRBS 1201"Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen") wie auch den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, hier der DGUV Vorschrift 3 (bisher: BGV A 3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" bzw. der DGUV Regel 103-011 (bisher: BGR A3). Das berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerk können Sie unter http://publikationen.dguv.de abrufen.
Informationen zur Durchführung der Prüfung für ortsveränderliche elektrischen Betriebsmittel bieten die
DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" und die DGUV Information DGUV Information 203-070 "Wiederholungsprüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" an.
Sofern Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 auch als Prüfungen im Sinne von § 14 BetrSichV (gilt für Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen u.a.) gelten sollen, muss die Elektrofachkraft / elektrotechnisch unterwiesene Person auch als befähigte Person beauftragt sein. Als befähigte Person kann der Arbeitgeber jede Person, die die Anforderungen von § 2 Abs. 6 BetrSichV erfüllt, beauftragen. Konkretisiert wird dies in der TRBS 1203 "Befähigte Personen".
Zusammengefasst:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung sowohl des staatlichen wie auch des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes über Art, Umfang und Fristen der Prüfungen entscheiden.
Hinweis:
Im Rahmen der "Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie - GDA" ist geplant zukünftig Doppelregelungen im Arbeitsschutz zu vermeiden und das staatliche Recht und das autonome Recht der Unfallversicherungsträger abzustimmen. Näheres dazu ist auch den Informationen und den Leitlinien zur GDA zu entnehmen.