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Welche konkreten Weiterbildungsverpflichtungen gelten für bereits ausgebildete und bestellte Betriebsärzte?

KomNet Dialog 6433

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Welche konkreten Weiterbildungsverpflichtungen gelten für bereits ausgebildete und bestellte Betriebsärzte? Aus ASiG und DGUV Vorschrift 2 ergeben sich leider keine konkreten Anforderungen.

Antwort:

Wie Sie zutreffend feststellen, werden im Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG und in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" grundsätzliche Anforderungen an die Qualifikation eines Betriebsarztes beschrieben.


So kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben angesehen werden bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

- die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"

oder

- die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen (§ 3 DGUV Vorschrift 2). Den Betriebsärzten ist vom Arbeitgeber die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen (§ 2 Abs. 3 ASiG).

Durch die Formulierung "unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange" kommt zum Ausdruck, dass Fortbildungsmaßnahmen von den Erfordernissen des/der betreuten Betriebe abhängen und im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln und festzulegen sind.


Informationen zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bieten i.d.R. die Landesärztekammern an,

z.B.

Ärztekammer Westfalen-Lippe, www.aekwl.de/ 

Ärztekammer Nordrhein, www.aekno.de/ 

Ärztekammer Berlin, http://www.aerztekammer-berlin.de/  

Bundesärztekammer, www.bundesaerztekammer.de/


Auf die vom Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte e.V., www.bsafb.de, gegebenen Informationen weisen wir hin.