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Auf welcher rechtlichen Grundlage sind Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte fortzubilden?

KomNet Dialog 15834

Stand: 01.08.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Könnten Sie mir bitte die Gesetzesstellen nennen, in denen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte bzw. Beauftragte gefordert ist? Wie sind die Weiterbildungen definiert, sprich muss aus den Weiterbildungen hervor gehen, dass es sich um Weiterbildungen für SiFa oder Betriebsärzte handelt oder reicht es aus, irgendeine Weiterbildung besucht zu haben, um diese als Weiterbildung anerkannt zu bekommen?

Antwort:

Gemäß § 2 "Bestellung von Betriebsärzten" Absatz 3 und § 5 "Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit" Absatz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) hat der Arbeitgeber den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Des Weiteren ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 2(9) "Selbstorganisation" der DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine Fortbildungspflicht für die Fachkräfte/Betriebsärzte. Die Kosten für die Fortbildung trägt der Arbeitgeber.


Die Fortbildungsmaßnahmen umfassen in der Regel

-die Teilnahme an Kongressen und Seminaren zur Arbeitssicherheitsthematik sowie die Vermittlung von betrieblichen Handlungsweisen,

-die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Unfallversicherungsträger, der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen, Technischer Überwachungsvereine, Berufsverbände usw. sowie

-das regelmäßige Studium von Fachliteratur wie Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, allgemein anerkannten Regeln der Technik, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse usw.


Daneben kann auch der Erfahrungsaustausch mit anderen Arbeitsschutzfachleuten aus überbetrieblichen Institutionen, von Unfallversicherungsträgern etc. als Fortbildungsmaßnahme geeignet sein.