Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie oft muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sich fortbilden?

KomNet Dialog 28287

Stand: 01.12.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

Favorit

Frage:

Wie oft muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sich fortbilden?

Antwort:

Das Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG  enthält keine konkreten Anforderungen an die Fortbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Allerdings hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 3 ASiG den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.


Die Fachkraft muss in Ermangelung spezifischer rechtlicher Vorgaben in Abstimmung mit dem Arbeitgeber selbst entscheiden, welche Fortbildungsmaßnahmen für die betriebliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die „freie“ Entscheidung der Fachkraft für Arbeitssicherheit über Fortbildungsmaßnahmen ist aber durch ihre umfassende Aufgabenstellung sehr eingeschränkt. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur möglich, wenn regelmäßig Fortbildung betrieben wird.


Weitere Vorgaben finden Sie in der Unfallverhütungsvorschrift - DGUV Vorschrift 2 - „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ . Im Anhang 3 Nr.9 der DGUV Vorschrift 2 wird "Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung)" als mögliche Aufgabe der Grundbetreuung genannt.


Wechselt beispielsweise eine Fachkraft für Arbeitssicherheit die Branche, ist im § 4 Abs.7 der DGUV Vorschrift 2 folgendes geregelt: 

bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.“


Präzisierungen hierzu enthält der Anhang 2 der DGUV-Vorschrift 2.