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Ist eine bei einem überbetrieblichen Dienstleister angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, den Kunden proaktiv auf die Inanspruchnahme der rechtlich vorgeschriebenen Betreuungszeit hinzuweisen?
KomNet Dialog 44242
Stand: 16.03.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Ist eine bei einem überbetrieblichen Dienstleister angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, den Kunden proaktiv auf die Inanspruchnahme der rechtlich vorgeschriebenen Betreuungszeit hinzuweisen oder muss der Kunde selbst seine Betreuungszeit aktiv beim Dienstleister einfordern?
Antwort:
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich die Betreuungsleistung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen und abzurufen.
Rechtliche Grundlage hierfür sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2.
Gemäß § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
Hieraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber den Arbeitsschutz praktisch organisieren muss - also auch die Einbindung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (und einer Betriebsärztin/ eines Betriebsarztes).
Der Arbeitgeber hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen (§ 5 Abs. 1 ASiG) und dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen (§ 5 Abs. 2 ASiG).
Die organisatorischen Maßnahmen (z. B. Termine, Begehungen, ASA-Sitzungen, etc.) ergeben sich aus den Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 6 ASiG).
In der DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 - Grundbetreuung - ist festgelegt, dass der Unternehmer die Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren hat. Des Weiteren ist der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung ist vom Unternehmer zu ermitteln, regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Zusammenfassend:
Die Pflicht zur organisatorischen Sicherstellung der Betreuung ergibt sich aus der Kombination von:
- § 3 ArbSchG --> Organisation des Arbeitsschutzes
- § 3, § 5, § 6 ASiG --> Bestellung und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- DGUV Vorschrift 2, Anlage 2 --> Umfang und Struktur der Betreuung