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Wer trägt die Verantwortung für die sachgerechte Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen?

KomNet Dialog 6429

Stand: 16.08.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Nach der Gefahrstoffverordnung darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen (das wäre bei uns die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizinischer Dienst) durchgeführt werden. Heißt das, dass der Arbeitgeber (der nicht fachkundig ist) die Gefährdungsbeurteilung veranlassen kann/muss und die Durchführung erfolgt von den fachkundigen Personen. Aber die Verantwortung für die Umsetzung der Maßnahmen trägt der Arbeitgeber. Ist das korrekt, oder muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selber durchführen?

Antwort:

Die von Ihnen gestellte Frage ist sinngemäß auf alle Rechtsvorschriften anwendbar, in denen Gefährdungsbeurteilungen gefordert werden, wie z. B. nach dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, aber auch für den Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß der Betriebssicherheitsverordnung.

Allgemein gilt: Der Arbeitgeber darf sich fachkundiger Personen bedienen, die in seinem Auftrag tätig werden. Dabei darf es sich um betriebseigenes Personal oder um Personal anderer Unternehmen bzw. selbständige Dienstleister handeln.

Der Arbeitgeber trägt die Organisationsverantwortung, d. h. er ist dafür verantwortlich, geeignete Personen mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beauftragen. Hierzu gehört ggf. auch die schriftliche Dokumentation, Festlegung regelmäßiger Prüffristen, Auflistung von Schutzmaßnahmen, Beseitigung akuter Mängel und Festlegung von Wirksamkeitskontrollen. Der Arbeitgeber trägt zudem die Verantwortung für die Auswahl der beauftragten Personen oder externen Stellen.


Soweit die Theorie. Wie sieht die Praxis aus?

Eigenes Personal wird i.d.R. nur im Rahmen der eigenen Kompetenz und des eigenen Fachwissens tätig. Ggf. ist in einem Betrieb die Zusammenführung des Fachwissens verschiedener Personen erforderlich, um eine den Anforderungen entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Personal anderer Firmen/Selbständige werden i.d.R. nur genau nach dem Wortlaut des erteilten Auftrages tätig.


Es soll hier ein anschauliches Beispiel genannt werden:

Bei der Prüfung von z. B. Gabelstaplern kann die ausführende Firma eine Prüfung "nach UVV" anbieten. Es handelt sich dabei um sehr alte Prüfgrundsätze, die weder die Prüfung der gesetzlich geforderten Rückhaltesysteme noch die Prüfung der Abgaswerte enthält.

Die durchgeführte Prüfung entspricht genau dem Auftrag/dem Angebot, erfüllt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen.

Für Gefährdungsbeurteilungen nach der Gefahrstoffverordnung ist die TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten nach Gefahrstoffverordnung einzuhalten. Insofern erfüllt der Arbeitgeber den nach Gefahrstoffverordnung geforderten Qualitätsstandard, wenn er eine Gefährdungsbeurteilung nach der TRGS 400 in Auftrag gibt.