Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer ist verantwortlich für Arbeitsschutzmaßnamen bei Auszubildenden, die in überbetrieblichen Ausbildungsstellen mit Gefahrstoffen umgehen?

KomNet Dialog 4033

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

Favorit

Frage:

Auszubildende, die zeitlich begrenzte Lehrgänge an einer überbetrieblichen Ausbildungsstelle absolvieren (z.B. in Werkstätten der Kreishandwerkerschaften), haben dort teilweise erstmalig Umgang mit Gefahrstoffen. Wer ist verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen, die Durchführung der Unterweisungen und die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Liegt die Verantwortung hier beim eigentlichen Arbeitgeber oder ist die überbetriebliche Ausbildungsstelle verantwortlich?

Antwort:

Nach § 2 Abs.7 Nr.1 Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- stehen Schülerinnen und Schüler sowie Studierende den Beschäftigten, die Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen ausführen, gleich. Hinsichtlich des Arbeitgebers werden für den konkreten Fall keine entsprechenden Festlegungen getroffen. Hier sind daher die Begriffsbestimmungen des § 2 Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- bindend. Danach sind Beschäftigte u. a. "die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" und Arbeitgeber die Personen, die diese beschäftigen.


Da die überbetriebliche Ausbildungsstelle - vertreten durch ihre (ggf. schriftlich mit der Wahrnehmung der Vertretung beauftragte) Leitung - die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten im Auftrag des Arbeitgebers ausbildet, ist sie entweder originär als "Arbeitgeber" oder aber als "erweiterte Lehrwerkstatt", die im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird, anzusehen.


Soweit die Kreishandwerkerschaften entsprechende Werkstätten einrichten, tritt hier die Gesamtheit der Mitgliedsbetriebe als Arbeitgeber auf. Da sie die Verantwortung für die Wahrnehmung der in der Frage aufgeführten Pflichten hat, empfiehlt es sich hier, die Durchführung der genannten Pflichten auf die Leitung der Ausbildungsstelle zu übertragen, da nur sie aufgrund ihrer Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten zu einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung einschließlich der daraus folgenden Maßnahmen in der Lage ist.