KomNet-Wissensdatenbank
Sollten Vorgesetzte (z.B. Meister) als Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden?
KomNet Dialog 6428
Stand: 04.11.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte
Frage:
Sollten Vorgesetzte (z.B. Meister) als Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden?
Antwort:
In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" werden unter Nummer 4.2.2 für Sicherheitsbeauftragte folgende Erläuterungen gegeben:
"Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, tragen Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung im Arbeitsschutz als andere Beschäftigte. Sie unterstützen lediglich die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: „Vier Augen sehen mehr als zwei“. Sicherheitsbeauftragte übernehmen keine Unternehmerpflichten und können aus ihrer Funktion heraus keine Weisungen erteilen oder Aufsicht führen.
Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, sollten nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Durch die Auswahl von Personen ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet."
Weitere Informationen finden sich unter der Nummer 2.4 "Auswahl, Bestellung, Bekanntmachung und Anzahl der Sicherheitsbeauftragten" der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte". Dort ist zu der Thematik nachzulesen:
"Da Sicherheitsbeauftragte keine Arbeitgeberverantwortung für den Arbeitsschutz haben, sollen auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion ausgewählt werden. Durch die Auswahl von Beschäftigten ohne Weisungsbefugnis wird deren Unabhängigkeit gewährleistet. In Klein- und Mittelbetrieben oder in bestimmten Branchen kommt es vor, dass auch Vorgesetzte als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden. Gründe sind z. B. hohe Fluktuation und nur wenig Festangestellte.
An der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten sollte zweckmäßigerweise auch der Personenkreis beteiligt werden, der später mit dieser Person zu tun hat. Das bedeutet: Betriebsleiterin/Betriebsleiter, Meisterin/Meister, Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebs-/Personalrat und die Beschäftigten des vorgesehenen Zuständigkeitsbereichs."
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.