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Darf ein Sicherheitsbeauftragter vom Vorgesetzten mit der Erstellung eines Entwurfs einer Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz beauftragt werden?

KomNet Dialog 42741

Stand: 29.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Ein Sicherheitsbeauftragter wird vom Vorgesetzten (z.B. mangels dessen Kenntnissen, Zeit, Interesse) mit der Erstellung eines 'Entwurfs' einer Gefährdungsbeurteilung für einen Arbeitsplatz (Büro, Labor, Werkstatt, Pausenraum) beauftragt. Ist das zulässig? Nach meinem Kenntnisstand müsste doch der Bereichsverantwortliche selbst (vor Ort) die Beurteilung der Gefährdungen vornehmen - sinnvollerweise natürlich unter optionaler Mithilfe von Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Personalrat, Sicherheitsbeauftragtem, betreffenden Arbeitnehmern. Wenn der Vorgesetzte selbst die notwendigen Kenntnisse für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung aber nicht besitzt, woher bekommt er sie dann? Die wenigsten Vorgesetzten werden/wurden in Arbeitsschutzbelangen ausgebildet.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.


Rechtsgrundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist § 20 der DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 22 SGB VII . Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten und die Stellung werden in der DGUV Regel 100-001 Punkt 4.2 "Sicherheitsbeauftragte" und der DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte" näher erläutert.


Auszüge:

"Sicherheitsbeauftragte sind von der Unternehmerin/vom Unternehmer bestellte Personen, die sie/ihn bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.

Sicherheitsbeauftragte müssen in allen Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten bestellt werden. Ihnen kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig und treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sie bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes ersetzen, sollten aber eng mit ihnen zusammenwirken. Sie sind auch Mitglied im Arbeitsschutzausschuss..."

Das Erstellen der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 DGUV Vorschrift 1 Arbeitgeberpflicht. Der Arbeitgeber wiederum darf gemäß § 13 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.


Gemäß Punkt 2.12. DGUV Regel 100-001 können beauftragte Personen z.B. sein:

• Betriebs- und Verwaltungsleiter,

• Abteilungsleiter,

• Prokuristen,

• Objektleiter,

• Bauleiter,

• Meister,

• Polier,

• Schichtführer


Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, sollen aber nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden (Punkt 4.2.2 DGUV Regel 100-001).


In der DGUV Regel 100-001 findet sich unter dem Punkt 4.2.1 ein Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten. Hier sind u. a. folgende Informationen nachzulesen:


"Weitere Hinweise:

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Aufgabe, in seinem Arbeitsbereich Unternehmer und Führungskräfte sowie seine Kollegen

• bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zu unterstützen,

• Anstöße für eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit zu geben,

• über Sicherheitsprobleme zu informieren.

Der Sicherheitsbeauftragte

• besitzt keine Weisungsbefugnis gegenüber seinen Kollegen.

• soll beraten und helfen.

• begegnet den Mitarbeitern von Kollege zu Kollege.

• erkennt als Erster sicherheitstechnische Probleme und Mängel am Arbeitsplatz.

• kann als Erster auf deren Beseitigung hinwirken.

• ist vor Ort der Ansprechpartner der Kollegen in allen Fragen des Arbeitsschutzes.

Zu den besonderen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten gehört es,

• auf den Zustand der Schutzeinrichtungen und deren Benutzung zu achten.

• auf den Zustand der persönlichen Schutzausrüstungen und deren Benutzung zu achten.

• sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden.

• Mitarbeiter über den sicheren Umgang mit Maschinen und Arbeitsstoffen zu informieren.

• sich um neue Mitarbeiter zu kümmern.

• an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilzunehmen."


Die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird hier nicht genannt.


Aus den v. g. Ausführungen ergibt sich, dass es nicht Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten ist, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitgeber zu übernehmen.  


Wenn der Vorgesetzte nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verfügt, kann er sich beispielsweise durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Ebenso durch die von Ihnen genannten Akteure. Weiterhin könnten auch externe Fachkundige hinzugezogen werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.